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Gesplittete Abwassergebühr? Warum? Wann kommt sie?
In Hessen ist bislang noch in vielen Gemeinden die Abrechnung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab (Gebührensatz in EUR/m³) üblich. Der Frischwassermaßstab ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der unterstellt, dass die Menge des Abwassers, die der Gebührenpflichtige der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt ca. der Menge des durch ihn aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Frischwassers entspricht.
Von den angeschlossenen Grundstücken wird jedoch nicht nur das verbrauchte Frischwasser in die Kanalisation eingeleitet. Über die künstlich befestigten Flächen fließt auch Niederschlagswasser in das Kanalnetz. Die Kosten für die Beseitigung dieses Niederschlagswassers, werden ebenfalls pauschal über die nach dem Frischwassermaßstab berechneten Entwässerungsgebühren abgedeckt. Das heißt, es wird nicht unterschieden, wie sich die auf dem Grundstück anfallende gesamte Abwassermenge aus Schmutz- und Niederschlagswasser zusammensetzt.
Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Entwässerungsgebühr setzt, nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2009, ein annähernd gleich bleibendes Verhältnis zwischen der überbauten/versiegelten Fläche und der Frischwasserbezugsmenge auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes voraus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann davon, auf Grund der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten, kaum noch ausgegangen werden. Eine die Einheitsgebühr rechtfertigende (homogene) Wohn- und Siedlungsstruktur dürfte nach Auffassung des Gerichts die absolute Ausnahme bilden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht damit künftig die Zulässigkeit des Frischwasserverbrauches als Maßstab für die Abrechnung der Entwässerungsgebühren als absolute Ausnahme an, erklärt ihn aber nicht ausnahmslos für unzulässig. Damit sind auch nicht automatisch die Satzungen aller hessischen Gemeinden, die noch nach dem Frischwassermaßstab abrechnen, rechtswidrig. Vielmehr dürfen Gemeinden, die nachweisen können, dass in ihrem Gebiet die geforderte Homogenität der Wohn- und Siedlungsstruktur gegeben ist, auch weiterhin nach dem alten Maßstab abrechnen.
Bei der Gemeinde entschloss man sich, nicht zu versuchen, mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand diesen Nachweis zu erbringen, sondern mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auf ein zukunftsfähiges Gebührensystem zu setzen.
Wegen des außerordentlich hohen Aufwandes, den die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über einen längeren Zeitraum zusätzlich verursacht, und wegen der ohnehin schon sehr hohen Auslastung der zuständigen Mitarbeiter in der Verwaltung (vor allem im Zusammenhang mit der Doppikeinführung und anderen Projekten), wurde die gesplittete Abwassergebühr in Birkenau, zum 01.01.2012 eingeführt werden. Eine frühere Einführung war, unter den o. g. Aspekten, nicht leistbar.
Die Einführung zum 01.01.2012 eröffnete der Gemeinde darüber hinaus die Möglichkeit eng mit dem Abwasserverband Oberes Weschnitztal und seinen Mitgliedsgemeinden (Mörlenbach, Rimbach, Fürth, Lindenfels) zusammen zu arbeiten, weil auch dort die Einführung zum 01.01.2012 vorgesehen war. Zum einen konnten so, durch eine gemeinsame Vergabe entsprechender Aufträge, Kosten eingespart werden. Zum anderen konnten die Entwässerungssatzungen in wesentlichen Punkten aufeinander abgestimmt werden, was dazu beitragen soll, dass im engeren Umfeld dieser Gemeinden die Bürger nicht durch grundsätzlich voneinander abweichende Satzungsregelungen verwirrt werden.
Bis zum 31.12.2011 werden die Abwassergebühren noch nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet. Ab dem 01.01.2012 wird die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem neuen Maßstab erfolgen.
Ihr Ansprechpartner: Frank Bauer
Telefon: 06201/39742
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