Leistungsbeschreibung
Hier erhalten Sie Informationen zur Speicherung Ihrer persönlichen Daten im Chip Ihres Personalausweises.
Ihr Personalausweis ist mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, einem sog. „Chip“ ausgestattet. Dadurch können Sie Ihren Ausweis auch online verwenden. Mit dem Online-Ausweis weisen Sie sich sicher im Internet aus. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege.
Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
1. aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.
Auf dem Chip des Personalausweises sind folgende Daten gespeichert:
- Familienname und Geburtsname,
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild
- Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe "keine Wohnung in Deutschland"
- Staatsangehörigkeit
- Ordensname, Künstlername
- Fingerabdrücke, Bezeichnung der erfassten Finger, Angaben zur Qualität der Abdrücke
Das Personalausweisgesetz regelt auch welche Daten zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät gespeichert werden dürfen.:
Nach Ihrer Zustimmung durch PIN-Eingabe können folgende Daten mit der Online Ausweisfunktion übermittelt werden:
- Familienname und Vornamen(n)
- Geburtsdatum und -ort
- Anschrift und Postleitzahl
- wenn angegeben: Geburtsname
- wenn angegeben: Ordens- bzw. Künstlername
- wenn angegeben: Doktorgrad
Bei jeder Nutzung des Online-Ausweises wird geprüft, ob Ihr Personalausweis noch gültig ist und nicht gesperrt wurde. Dadurch ist er vor Missbrauch geschützt, falls Sie ihn verlieren sollten.
Für hoheitliche Zwecke wird im Chip Ihres Personalausweises Ihr Lichtbild gespeichert. Bis Juli 2021 war die zusätzliche Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip freiwillig; seit dem 2. August 2021 ist sie für neu ausgestellte Personalausweise europaweit verpflichtend. Ausschließlich Behörden, die gesetzlich zur Identitätsfeststellung ermächtigt sind, dürfen die biometrischen Daten im Chip auslesen. Lichtbild und Fingerabdrücke werden niemals ohne Ihre Kenntnis abgefragt.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
21.07.2022