Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Waffen oder Munition diese besitzen oder erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür.
Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Als Gründe sind wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke anerkannt. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder anderweitige Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer wird von Ihnen nicht gefordert. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderlichen Unterlagen nachreichen.
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG).
- Die waffenbehördliche Entscheidung wird getroffen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie benötigen Schusswaffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
09.08.2022