Leistungsbeschreibung
Ihr Führerschein muss in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden? Hier erhalten Sie Informationen dazu.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.
Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen, der sich aus der Anlage 8eder Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ergibt.Nach Ablauf dieser Frist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Achtung:
Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
Buchen Sie für die Antragstellung und auch die Abholung online einen Termin für Ihren Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde auf Online-Terminbuchung Fahrerlaubnisbehörde
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
27.07.2021
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
Nach einer EU-Verordnung müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.
Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde in die Fahrerlaubnisverordnung ein differenzierter Stufenplan zum Umtausch der Führerscheindokumente aufgenommen.
Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen spätestens bis 19. Januar 2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht die Fahrerlaubnisverordnung von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Hierzu beachten Sie bitte die nachfolgende Aufstellung:
Umtauschfristen alter Papierführerscheine nach Geburtsjahr der Inhaberin/des Inhabers
Geburtsjahr: vor 1953 - Umtauschfrist: 19.01.2033
Geburtsjahr: 1953 - 1958 - Umtauschfrist: 19.01.2022
Geburtsjahr: 1959 - 1964 - Umtauschfrist: 19.01.2023
Geburtsjahr: 1965 - 1970 - Umtauschfrist: 19.01.2024
Geburtsjahr: 1971 oder später - Umtauschfrist: 19.01.2025
Umtauschfristen von EU-Kartenführerscheinen (ausgestellt vom 01.01.1999 – 19.01.2013)
Ausstelldatum Führerschein: 1999 - 2001 - Umtauschfrist: 19.01.2026
Ausstelldatum Führerschein: 2002 - 2004 - Umtauschfrist: 19.01.2027
Ausstelldatum Führerschein: 2005 - 2007 - Umtauschfrist: 19.01.2028
Ausstelldatum Führerschein: 2008 - Umtauschfrist: 19.01.2029
Ausstelldatum Führerschein: 2009 - Umtauschfrist: 19.01.2030
Ausstelldatum Führerschein: 2010 - Umtauschfrist: 19.01.2031
Ausstelldatum Führerschein: 2011 - Umtauschfrist: 19.01.2032
Ausstelldatum Führerschein: 2012-18.01.2013 - Umtauschfrist: 19.01.2033