Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihre Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf Antrag um fünf Jahre verlängern.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
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Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Fahrerlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihr Sehvermögen nachweisen und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von LKW vorlegen.
- Bei D- Klassen müssen Sie zusätzlich ein Führungszeugnis vorlegen. Wenn Sie über 50 Jahre alt sind müssen Sie zudem bei D- Klassen ein leistungspsychologisches Gutachten vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen (extern):
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Bemerkungen
Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Der Antrag auf Verlängerung des Führerscheins sollte rechtzeitig gestellt werden.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
04.12.2020Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Achtung: Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat)
- Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellungdarf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Zusätzlich für die Klassen D,D1, DE, D1E, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein leistungspsychologisches Gutachten. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
Rechtsgrundlage
- § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 24 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)