Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung, einen Markt (Groß-, Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkt) oder ein Volksfest veranstalten wollen, können Sie dafür die Veranstaltung durch die zuständige Behörde festsetzen lassen. Durch die Festsetzung kommen Sie für die Veranstaltung in den Genuss sogenannter Marktprivilegien, z. B. sind Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
Die Veranstaltung darf von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.
Verfahrensablauf
Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
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Name des Veranstalters
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Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
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kurze Beschreibung der Veranstaltung
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Angaben zum Warensortiment und gegebenenfalls der unterhaltenden Tätigkeiten
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Achtung: Die Festsetzung als Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder als Volksfest verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
An wen muss ich mich wenden?
an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Veranstaltungsortes.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- für die jeweilige Veranstaltung müssen die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Kriterien vorliegen,
- geeigneter Veranstaltungsort (z. B. dürfen Spezial- und Jahrmärkte nicht ganz oder teilweise in Ladengeschäften stattfinden)
Was sollte ich noch wissen?
Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung, einem Markt oder Volksfest teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.