Leistungsbeschreibung
Ein Wochenmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Warenarten anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, können Sie dafür eine sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde beantragen.
Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung verpflichtet. Wochenmärkte sind unter anderem von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
Verfahrensablauf
Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Name des Veranstalters
- Datum, Uhrzeit und Ort des Wochenmarkts
- kurze Beschreibung/Konzept des Wochenmarkts
- Angaben zum Warensortiment
Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden(z. B. zum Schutz der Teilnehmer). Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
An wen muss ich mich wenden?
an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Veranstaltungsortes.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person
- Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
- Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
- Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
- Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden:
- Lebensmittel, grundsätzlich ohne alkoholische Getränke
Alkoholische Getränke sind jedoch zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. - Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
- rohe Naturerzeugnisse ohne das größere Vieh
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Haushaltswaren) zugelassen werden. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
Was sollte ich noch wissen?
Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an Wochenmärkten teilnehmen. Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt aber auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen.