Leistungsbeschreibung
Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort „Gaststättengewerbe anzeigen“.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
15.12.2023