Leistungsbeschreibung
Sie möchten eine Gaststätte betreiben? Dies müssen Sie vor Betriebsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.
Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Verfahrensablauf
Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:
- Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.
Wenn Sie
- eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben, müssen Sie vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
- eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben wollen, müssen Sie gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben.
- alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.
Voraussetzungen
keine
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
06.06.2025