Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:
Was sollte ich noch wissen?
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.
Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe
- von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
- des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
01.02.2013