Saisonkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fahrzeuge (Cabrios, Motorräder etc.) nur zu bestimmten Zeiten im Jahr fahren, können Sie ein Saisonkennzeichen beantragen.
Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzer beziehungsweise Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen.
Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. (Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt; z. B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden.)
Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum (mindestens 2 bis maximal 11 Monate jährlich) fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten.
Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Flächen abgestellt werden.
Verfahrensablauf
Sie oder ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter müssen einen Antrag bei der zuständigen Zulassungsstelle (in der Regel die des Wohnortes) stellen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, ggf. schon vorher erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach). Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde
Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Zulassungsstelle (in der Regel die des Wohnortes) stellen und die erforderlichen Unterlagen beibringen.
Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:
- erstmalige Zulassung,
- Wiederzulassung nach Außerbetriebssetzung,
- Zulassung auf einen neuen Fahrzeughalter (Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb des Zulassungsbezirks, Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirks).
Die geltenden Vorschriften für die jeweiligen Zulassungsvorgänge sind zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweiligen Zulassungsbehörde. Bei Vorsprache ggf. sofort.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Bemerkungen
Den Verkauf eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen müssen Sie, wie bei jedem anderen Fahrzeug auch, unverzüglich der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge anzeigen.
Soll der Saisonzeitraum geändert werden, so ist die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie neue Kennzeichenschilder erforderlich.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
Fahrten zur Hauptuntersuchung sind innerhalb des Saisonzeitraum möglich. Außerhalb des Saisonzeitraum muss die Fahrt zur Hauptuntersuchung mit Kurzzeitkennzeichen erfolgen.
Urheber
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate),
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- ggf. SEPA Mandat
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (durch Vorlage HU-Berichts im Original oder durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I)
- bei Juristische Personen: aktueller Handelsregisterauszug und Gewerbescheins
- bei Vertretung des Halters: Vollmacht
Spezielle Hinweise für Landkreis Bergstraße
Ausweiskopie wird akzeptiert.
Mitzubringen sind: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Versicherungsbestättigung für Saisonkennzeichen
Für die Änderung des Saisonzeitraumes sind erforderlich: • ZB Teil I• ZB Teil II • eVB-Nummer, die den gewünschten Saisonzeitraum zulässt • Kennzeichenschilder • Vollmacht, wenn Halter nicht selbst vorspricht • Gültigen Identitätsnachweis des Halters und ggf. des Bevollmächtigten
Das Fahrzeug muss zugelassen sein
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Grundgebühr beträgt 27,90€.