Leistungsbeschreibung
Sie möchten in einem anderen Wahlraum wählen oder per Briefwahl an der Wahl teilnehmen? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein. Wie Sie diesen erhalten, erfahren Sie hier.
Sie wollen an der Wahl per Briefwahl teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie diese Unterlagen beantragen können. Sie können aber auch bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung den Wahlschein bei Ihrer Gemeindebehörde beantragen.
Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor und holen den Wahlschein dort ab,
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag – Sie können hierfür den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden,
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt oder Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag) oder Sie senden eine E-Mail an Ihre Gemeindebehörde mit folgenden Angaben:
- Vornamen, Name
- Geburtsdatum
- Adresse,
und falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse gesandt werden soll auch diese. - Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Hauptwohnung).
Voraussetzungen
Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.
Was sollte ich noch wissen?
Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei.
Sind Sie wegen einer Behinderung gehindert, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein
- wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis 21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,
- das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
- oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Mit einem Wahlschein kann man auch in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen.
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
24.01.2024