Erleichterungen für Vereine und Initiativen bei Festveranstaltungen

Erleichterungen für Vereine und Initiativen bei Festveranstaltungen
Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen wurde das Hessische Gaststättenrecht angepasst. Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt nach § 6 Satz 4 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) die bisherige Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe, wenn diese von nicht gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen durchgeführt werden.
Das bedeutet:
Bietet ein Verein oder eine andere nicht-gewinnorientierte Organisation (darunter fallen beispielweise: Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas- sowie Bürger- oder Elterninitiativen, Elternbeiräte) im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich.
Ziel der gesetzlichen Änderung ist es, bürokratische Abläufe zu vereinfachen und insbesondere das ehrenamtliche Engagement von Vereinen und Initiativen zu entlasten.
Unabhängig davon sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zum Jugendschutz, zur Lebensmittelhygiene, zum Brand- und Arbeitsschutz, zur Sperrzeitfestsetzung sowie zum Lärmschutz.
Ebenfalls unberührt von der Gesetzesänderung bleibt die Pflicht, sonstige erforderliche Genehmigungen einzuholen. Insbesondere ist bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Straßen, Plätze) weiterhin eine Genehmigung zur Sperrung der jeweiligen Fläche bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Vereine und Initiativen werden daher gebeten, Veranstaltungen im öffentlichen Raum rechtzeitig mit der Gemeinde abzustimmen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung:
ordnungsamt@gemeinde-birkenau.de