Landschaftsplan
Der Landschaftsplan definiert sich als eigenständiger Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege, in dem ausschließlich Maßnahmen darzustellen sind, die eine Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 HENatG gewährleisten. Eine Abwägung mit Ansprüchen fachfremder Belange ist nicht Aufgabe der Landschaftsplanung. Das Abwägungsgebot des § 1 (6) BauGB obliegt der Kommune im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und hier insbesondere bei der Integration des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan.