Fit für den Winter

– über Hinweise zur Räumpflicht von Schnee und Glatteis
Das Rathaus Birkenau möchte auf diesem Wege Sie für die kommenden kalten Wintertage über die Pflichten zur Gehwegräumung hinweisen.
Im Winter sind Sie verpflichtet vor Ihrem Grundstück Schnee zu räumen und Glatteis zu beseitigen. Und diese Verpflichtung beginnt bereits am Morgen ab 07.00 Uhr. Hier ist nach einem Schneefall die erste Räumung zu tätigen. Die Verpflichtung zur Gehwegräumung endet dann auch erst am Abend ab 20.00 Uhr.
Die Räumpflicht existiert zunächst einmal für den Gehweg vor Ihrem Grundstück. Dabei ist der Schnee vom Gehweg nicht auf die Fahrbahn zu verlagern, sondern muss auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Ist das nicht möglich, ist die Grenze vom Grundstück zum Gehweg als Ablageplatz für den Schnee zu nutzen.
Schnee welcher auf die Fahrbahn geworfen wird, verstopft die Straßenabläufe und sorgt dafür, dass Schmelzwasser nicht mehr aufgenommen werden kann.
Was ist, wenn die Straße nur einen einseitigen Gehweg hat? Dann sind im Jahreswechsel die Anlieger beider Straßenseiten zur Reinigung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der Gehwegseite an der Reihe und in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite. Immer in der Länge der eigenen Grundstücksgrenze.
Die gesamten Vorschriften über Straßenreinigung und Winterdienst sind in der gemeindlichen Satzung verankert und können auf der Homepage der Gemeinde Birkenau eingesehen werden.
Für Ihre Fragen steht das Ordnungsamt zur Verfügung.