Information des Ordnungsamtes Birkenau

Verbrennen von Grünschnitt und gärtnerischen Abfällen
Für das Verbrennen von Grünschnitt und gärtnerischen Abfällen gelten bestimmte Vorrausetzungen und Anforderungen:
Diese sind festgehalten in der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen “. Ein Auszug aus dieser Verordnung wird hier wiedergegeben.
Pflanzliche Abfälle, die auf Landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt Grundstücken anfallen können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie nicht anderweitig entsorgt werden bzw. verarbeitet werden können. Bitte bedenken Sie auch, dass andere Abfälle, wie z. B. behandeltes Holz, überhaupt nicht verbrannt werden dürfen.
Diese Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person Bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
Das Abbrennen der Abfälle ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist durch die Aufsichtsperson Sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
-100 Meter von Wohngebäuden
-35 Meter von sonstigen Gebäuden
-5 Meter bis zur Grundstücksgrenze
-50 Meter öffentlicher Verkehrsraum (Straßen, Wege)
-100 Meter von Wäldern und Naturschutzgebieten
-20 Meter von Baumgruppen, Einzelbäumen, nicht abgetrenntenGetreidefeldern, Baumaterialien, Schutzpflanzung
Eine Anmeldung solcher Grünschnittverbrennungen bei der Gemeinde, Ordnungsbehörde, Feuerwehr usw. ist, wie von vielen irrtümlich angenommen, nicht erforderlich.
Die Vorschriften sind jedoch unbedingt einzuhalten.
Sollte mind. Eine dieser Vorschriften nicht eingehalten und es zu einem Feuerwehreinsatz kommen, zählt das ursprünglich geplante „Nutzfeuer“ als Brand und ist durch die Feuerwehr abzulöschen. Dieser Einsatz wird dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.
Für das Schneiden von Gehölzen gelten die Schutzzeiten nach § 39 des Bundesnaturschutz-gesetzes (01.03. bis 30.09).
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der Gemeinde, ordnungsamt@gemeinde-birkenau.de und unter 06201/397-27, -29 oder -62 zur Verfügung.