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Mitteilung zur Einziehung der Gebühren

Die festgesetzten Gebühren wurden planmäßig eingezogen.

Wir weisen darauf hin, dass eingelegte Widersprüche gemäß §80 Abs.2 Nr.1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Die Einziehung der Gebühren erfolgt daher unabhängig vom laufenden Widerspruchsverfahren.

Selbstverständlich werden alle eingegangenen Widersprüche sorgfältig geprüft und zu gegebener Zeit im Rahmen der rechtlichen Prüfung darüber entschieden.

Bei allen weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen unter abgaben@gemeinde-birkenau.de zur Verfügung.

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