-
Brief aus Birkenau, die Landschad von Steinach als Ortsherren von Birkenau
Unter den vier Burgen zu Neckar‑Steinach ist die Burg Schadeck, als deren Erbauer Ulrich II. (1236‑51) gelten darf, die jüngste. Die Besitzer führten den Namen "Landschad von Steinach" und überdauerten ihre Seitenlinien um mehr als 300 Jahre. Um die Deutung des ominösen Namens Landschad bemühten sich schon zahlreiche Forscher (Irschlinger, Möller, Blum, Müller u.a.), ohne jedoch zu einem befriedigenden Ergebnis zu gelangen. In früheren Zeiten machte man sich die Erklärung leicht, indem man die Landschad dem Wortlaut zufolge als "Schädlinge des Landes" bezeichnete, uns so entstanden die unsinnigsten Sagen und Geschichten über diese Ritter, unter denen die von den Gebrüdern Grimm, die von Konrad Dahl, sowie das Wilhelm Genthsche Gedicht, "Der Landschad" zu den bekanntesten zählen. Da in der jüngsten Zeit durch zahlreiche Zeitungen eine Notiz ähnlichen Inhalts, wenn auch in etwas abgeschwächter Form, indem nur der am Ausgang des 13. Jahrhunderts lebende Landschad von Steinach ‑ es müßte dies Bligger IX (gest. 1236) oder dessen Sohn Erich IV. gewesens ein ‑ als das berüchtigste Mitglied der Ritterfamilie, sowie als Stegreifritter und Schrecken des Landes geschildert wurde, sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß hierzu urkundlich jeglicher Beweis fehlt. Nach allem, was uns von den Landschad v. Steinach bekann ist . und ihre Geschichte ist umfassend erforscht ‑ handelt es sich um ein durchaus ehrbares Geschlecht, das unsere vollste Hochachtung verdient.
Daß sich neben den Neckar‑Steinachern auch wir Birkenauer gegen eine Verunglimpfung des Namens Landschad zur Wehr setzen und für die Anerkennung der Achtbarkeit des Rittergeschlechts eintreten, findet seine Erklräung in dem Umstande, daß die Landschad über 230 Jahre unsere Ortsherren waren. Unsere erste Begegnung mit ihnen erfogte um die Mitte des 14. Jahrhunderts und zwar auf folgende Weise: Eine Hube in Birkenau bildete mit den Dörfern Hammelbach und Bonsweiher, der Vogtei über Kocherbach und Lützelbach, sowie dem Zehnten der Pfarrei Mörlenbach ein Churpfälzer Lehen, das sich schon vor dem Jahre 1320 in den Händen der Kreiße v. Lindenfels befand. Else, des früh verstorbenen Diemar Kreiß, vermählte sich mit Bligger X. Landschad v. Steinach, doch wurde sie 1357, abermals Witwe. Ihr zweiter Gemahl hatte sie, wie auch schon ihr erster Gatte, auf das genannte Lehen mit 100 Mark Silbers bewittumt, was ihr am 18. März 1357 von Landgraf Ruprecht dem Älteren bestätigt wurde und zwar zugleich auch für ihre Söhne aus zweiter Ehe: Blicker und Henel. Es ist anzunehmen, daß das Lehen mit der Volljährigwerdung des Sohnes Blickers auf die Landschad überging, doch wissen wir dies erst vom Jahre 1391 an, wo Landschad bestätigt, er habe es "für 100 Mark Silbers, oder soviel Gulden dafür pfandweise inne". Schon im nächsten Jahr erfuhr das Lehen eine Erweiterung durch das Dorf Lindenbach (d. i. Linnenbach bei Fürth) und ebenso die Pfandsumme eine Erhöhung auf "600 guter Gulden."
Bald vermochten die Landschad ihre Beziehungen zu unserem Ort noch enger zu gestalten. Im Jahre 1420 finden wir sie im Besitz der halben Cent Birkenau, während mit der anderen Hälfte die Gebrüder Eberhard und Bernhard Swend v. Weinheim durch Erzbischof Konrad von Mainz belehnt waren. Der damalige Landschad war Bligger XII., der vor 1427 starb. Ihm folgte in der Ortsherrschaft bis 1441 sein Sohn Dieter III. und diesem sein Sohn Blicker XIV., der unter Pfalzgraf Friedrich I., Churpfälzer Hofmeister wurde und dieses Amt seines trefflichen Charakters zufolge und aufgrund seiner reichen Erfahrungen bis zu seinem Tode 1497 auf das vorzüglichste verwaltete. Noch bekannter war sein Sohn und Nachfolger Hans III. (bis 1531). Dieser kämpfte in seinen jüngeren Jahren gegen die Türken und befehligte im bayerisch‑pfälzischen Erbfolgekriegs eine starke pfälzische Truppenabteilung. Im Jahre 1509 wurde er von Pfalzgraf Ludwig zu dessen Rat ernannt und später zum Hofmarschall. 1518 lernte er auf einem Augustinerkonvent in Heidelberg Martin Luther und dessen Glaubensgrundsätze kennen und trat schon 1522, nachdem er den Pfalzgrafen auf den Reichstag zu Worms begleitet hatte, zur Reformation über. Wahrscheinlich war er es auch, der in Birkenau die Lehre Luthers zur Einführung brachte. Ihm folgte sein Sohn Hans IV., der anfänglich Vogt zu Mosbach und Durlach war und später von Pfalzgraf Friedrich III. zum Rechenkammer‑Rat ernannt wurde. Nach seinem 1571 erfolgten Ableben ging die Ortsherrschaft auf seinen Bruder Christoph I. über. Er war Zweibrück'scher Hofmeister und starb 1587. Sein Nachfolger war sein Sohn Hans V. Dieser war churpfälzischer Geheimer Rat und Hofmarschall und 1573 bis 1587 Burggraf von Starkenburg. Nach seinem 1597 erfolgten Tode ging die Ortsherrschaft auf seinen Sohn Bleicard über, den wir ebenfalls in pfälzischen Diensten finden und zwar zuerst als Untermarschall, dann als Oberamtmann zu Germersheim. Am churfürstlichen Hofe nahm er eine bevorzugte Stellung ein und reiste mit andern als Gesandter des Pfalzgrafen Friedrich V. nach England, um über dessen beabsichtigten Heirat mit Elisabeth, der Tochter König Jacobs I., zu verhandeln; auch begleitete er seinen Herrn dorthin bei der Einholung der Braut. Im 30jährigen Krieg kämpfte er im pfälzischen Heere und zeichnete sich durch besondere Tapferkeit und hervorragende Umsicht aus.Bleickard starb im Jahre 1632, und ihm folgte sein Sohn Friedrich III. Er bestätigte sich als pfälzischer Vogt zu Lindenfels und starb am 1. November 1653. Mit ihm erlosch das stolze Geschlecht der Landschade von Steinach, da Friedrich nur 2 Töchter, Ursula und Christine, hinterließ, während sein Sohn Heinrich Christian Georg schon vor dem Vater verschieden war. Das somit erledigte Lehen ging 1655 an den Reichhofrat Philipp von Bohn über, der 1653 die andere Hälfte von Birkenau, die damals verpfändet war, durch Ankauf der Pfandschaft an sich gebracht hatte und nunmehr im Besitz der ganzen Cent Birkenau war.
Autor: Rektor Johannes Pfeifer
-
Ein Gang auf den Götzenstein
Wir dürfen annehmen, daß mancher unserer Leser, angeregt durch die Abhandlung "Der Götzenstein , eine heidnische Kultstätte ? (siehe Weinheimer Nachrichten Nr. 124 vom 29. Mai) die Absicht besitzt, diesem Berg einen Besuch abzustatten, um sich von der eigentümlichen Beschaffenheit des Gipfels selbst zu überzeugen. Nachfolgend soll auf Verschiedenes hingewiesen werden, was uns unterwegs Gelegenheit zu Beobachtungen gibt, um auf diese Weise den Gang dahin noch befriedigender zu gestalten, als er an sich schon ist.
Zur Erreichung unseres Zieles stehen uns von Birkenau aus zwei Wege zur Verfügung, wovon jedoch der eine entschieden den Vorzug verdient. Er ist wohl anstrengender als der andere, denn er weist größere Steigungen auf, führt aber dafür größtenteils durch den Wald. Zuweilen führt er auch über freie Höhen hinweg, die wundervolle Ausblicke teils auf das Weschnitztal bis hin zur Neunkircher Höhe, teils auf die Rheinebene und die vorderen Hardtberge bieten, und dadurch den Gang besonders anziehend gestalten. Unser Weg nimmt seinen Anfang am Bahnhof Birkenau und ist mit einem weiß‑roten Dreieck so vorzüglich markiert, daß es durchaus nicht verfehlt werden kann. Nachdem wir den "Sandbuckel" hinaufgegangen sind, schauen wir kurz vor Eintritt in den Wald rückwärts auf Birkenau, dessen reizvolle Lage hier besonders gut in Erscheinung tritt. Wir erkennen leicht das Freiherrlich v. Wambolt'sche Schloß mit seinen Parkanlagen in der Mitte des Dorfes, die beiden Kirchen, das ziemlich am Ostende gelegene, dem Freiherrn Heyl zu Hernheim gehörende Alterheim, im entgegengesetzten Ortsteil das Schulhaus und in dessen Nähe die Oberförsterei, sowie weitere hervorragende Gebäude. Der nun folgende Buchenwald läßt uns durch seinen kühlen Schatten die weiterhin anhaltende Steigung leichter überwinden. Unterwegs kommen wir an der Franzosenschanze vorbei, die an die hier stattgefundenen Kämpfe zwischen dem von Szeklerschen Husaren unterstützen "Odenwälder Landsturm" und den Franzosen im Jahre 1799 erinnert und aus einer laufgrabenähnlichen Vertiefung besteht. Sie befindet sich links des Weges und ist nicht wie die übrigen Senkungen in der Nähe durch die erodierende Tätigkeit des Wassers entstanden, wie man deutlich erkennen kann. ‑ Kurz bevor der Wald auf der rechten Seite vom Wege weiter zurücktritt, steht wenige Schritte abseits des Weges rechts auf einem kleinen Hügel eines jener niedrigen Sühnekreuze, wie wir solche anderwärts hie und da zerstreut im Gelände antreffen. Das hier wird "Franzosenkreuz" genannt, denn es soll an seinem Standort ein französischer Offizier, weil er ein an den Wald anstoßendes Kornfeld habe plündern lassen, von dem Besitzer des Grundstückes, einem Kallstädter Bauern, erschlagen worden sein. ‑ Weitergehend gelangen wir bald ganz aus dem Bereich des Waldes in freies Feld, den "Reisacker", und genießen von hieraus einen prächtigen Ausblick nach Norden und Nordosten, doch schon bald empfängt uns wieder der Schatten der Bäume, der Berg ist die Hohe Hardt". Hier fallen uns rechts des Weges stark verfallene Gruben auf, sie dienten früher de Schürfung von Feldspat, der mehreren dort reichlich vorhandenen Pegmatitgängen entstammte und bei der Töpferei Verwendung fand. Auch unverkieselter, also reiner Schwerspat (Baryt) ist dort anzutreffen. Die hier und eine große Strecke weiter am Wege stehenden alten Marksteine erwecken ebenfalls unsere Aufmerksamkeit. Die zuweilen noch sehr gut erhaltenen Profile der Wappenschilder ‑ auf der Nordseite die Pfälzer Rauten, auf der Südseite das Mainzer Rad ‑ zeigen, daß wir uns auf oder ganz in der Nähe der einstigen Grenze zwischen den Kurfürstentümern Pfalz und Mainz bewegen. ‑ Der nächste uns begegnende Berg ist der Kisselbusch. Am Anfang desselben grenzte, und zwar oberhalb des Weilers Rohrbach, an die beiden vorgenannten Territorien noch die reichsritterschaftliche Cent Birkenau, welche Stelle durch einen direkt neben dem Weg stehenden Dreimärker gekennzeichnet ist, der neben den beiden bekannten Wappen auch das allerdings stark unkenntlich gwordene Hoheitszeichen dieser Cent aufweist. ‑ Nach längerer Untebrechung unserer Beobachtungen gelangen wir aus dem Wald, überschreiten auf einem kaum sichtbaren Pfad eine kleine Wiese und erreichen den von Löhrbach nach Schnornbach führenden Weg, den wir ein Stückchen aufwärts gehen, bis die Markierung rechts abzweigt. Bevor wir jedoch unsere Wanderung fortsetzen, wollen wir dem obersten der beiden Schnornbacher Höfe, der nur wenige Schritte auf der entgegengesetzten Seite des Abhangs liegt, einen kurzen Besuch abstatten. Das erste, rechts neben der oberen Einfahrt stehende kleine Gebäude bildet den Überrest eines früheren Hofes und diente damals als Wohnhaus: es trägt die Jahreszahl 1564, wodurch es sich als eines der ältesten Häuser des Odenwaldes erweist. Doch das gegenüberliegende jetzige Wohnhaus ist nicht viel jünger, denn es stammt aus dem Jahre 1587. Bei näherer Besichtigung des Hofes werden wir in und an den Gebäuden mancherlei Altertümlichkeiten entdecken, die wir sonst nur in Mueseen zu sehen bekommen, ja selbst der eigentümlich verzierte Brunnenstock des Laufbrunnens zeigt sich der Beachtung wert. ‑ Nach diesem kurzen Abstecher, der uns gewiß nicht gereuen wird, kehren wir wieder zu unserer
Markierung zurück, die uns in kurzer Zeit nach einer Wanderzeit von 2 ‑ 2 1/2 Stunden auf den Gipfel des Götzensteins bringt, womit wir das Ziel unseres Ausflugs erreicht haben. ‑ Daneben gestaltet sich diese Wanderung auch in geologischer Hinsicht sehr lehrreich, denn wir durchschreiten, beginnend am letzten Haus in Birkenau, nacheinander Löß, Biotitgranit, Schieferhornfels, abermals Biotitgranit, schiefrigen Amphibolit, Hornblendgranit, Diorit und zuletzt wieder Hornblendgranit, doch kann auf Einzelheiten hier nicht eingegangen werden.
Der zweite, weit bequemere, doch weniger abwechslungsreiche Weg führt von Birkenau aus durch das anmutige Kallstädter Tal, wo wir Gelegenheiten finden, uns am blumigen Wiesen und einem rauschenden Bächlein, sowie an einer wohltuenden Ruhe und Stille erfreuen. Wir folgen der Straße bis zum Löhrbacher Schulhaus, das an seinem Türmchen leicht zu erkennen ist. Hier zweigt links einWeg ab, der zwischen einigen kleinen Häusern hindurchführt und uns nach kurzem Anstieg die im 1. Weg genannte Markierung erreichen läßt, den wir nun folgen.
Autor: Rektor J. Pfeifer
20.2.2023
-
Die Hornbacher "Lärmlöcher"
In unmittelbarer Nähe des Dorfes Hornbach bei Birkenau, befinden sich zwei Höhlen, die das Interesse weiter Kreise beanspruchen berechtigt sind, obgleich man von deren Vorhandensein selbst in der nächsten Umgebung kaum Kenntnis besitzt. Es sind dies jedoch keine natürlichen Hohlräume, wie solche z. B. die Kalkgebirge oft in größerer Anzahl und den mannigfaltigsten Formen aufzuweisen haben, sondern von Menschenhänden errichtete Höhlen, deren gesamte Anlage den Zweck erkennen läßt, vor irgend einer drohenden Gefahr Schutz zu bieten.
Die erste der beiden Höhlen liegt etwas abseits der Mitte des Dorfes, wo wenige Schritte vor dem Schulhaus ein kurzer Feldweg am nördlichen Talende hinauf zu einer Gebirgsfalte, die Ortelsklamm genannt, führt, in der eine mächtige Lößbildung eingelagert ist. Ringsum sind die Lößmassen vom Wasser ausgewaschen, und in dem senkrecht stehengebliebenen, bis zu 12 Meter hohen Klotz ist von Westen her eine Höhle eingegraben, die den Bewohnern des Dorfes schon seit langer Zeit bekannt war. Der 80 cm. breite Zugang, der schon mehr als ein Schlupfloch bezeichnet werden kann, ist in seinen Einzelheiten nicht mehr genau zu erkennen, da er durch Einsturz und frühere Nachgrabungen teilweise zerstört wurde. Das Innere zeigt 2 Kammern mit senkrechten Wänden und gewölbten Decken. Der vordere Raum hat 3,5 m. Seitemlänge, der hintere 2,5 m.; die Höhe der beiden beträgt etwas über 2 Meter, und in beiden ist der Boden mit flachen Feldsteinen belebt. In der hinteren Kammer sorgten 2 Abzugskanäle von 40 cm. Weite für Lüftung, und in der vorderen lassen sich neben dem Eingang noch die Überreste einer Feuerstelle erkennen. ‑ Die zweite Höhle liegt etwa eine Viertelstunde weiter südlich von der ersten, in der Nähe des obersten Hofes in der Reinigsklamm, die ähnliche Bodenverhältnisse aufweist, wie vorher angegeben. Bei dieser Höhle war der Eingang bis vor kurzem noch gut erhalten. Er war 1,40 m. hoch, an der Schwelle 1 m., oben 45 cm. breit. Auch hier schließen sich 2 Räume aneinander, der Zugang zu dem hinteren Gelaß muß durchkrochen werden, da er nur eine Höhe von 95 cm. aufweist. Die Ausmessungen sind bei dieser Höhle fast die gleichen wie bei der ersten. Gegenwärtig bietet die Innenbesichtigung größere Schwierigkeiten, indem auch der Eingang zur zweiten Höhle in der letzten Zeit durch Einsturz stark verschüttet wurde.
Über das Alter und die Benutzung der beiden Anlagen sind wir nicht unterrichtet, doch darf mit aller Bestimmtheit angenommen werden, daß sie in Kriegszeiten entstanden und als Zufluchtsstätten in Gebrauch genommen worden sind. Auch die von den Hornbachern Bewohnern übliche, sicherlich aus früherer Zeit überlieferte Benennung der Höhlen als "Lärmlöcher", mag mit "Kriegslärm oder Kriegsalarm" im Zusammenhang stehen und somit eine Andeutung über deren Zweck enthalten. Vor etwa 20 Jahren wurden beide Höhlen fachmännisch untersucht ‑ (siehe "Jahresbericht d. Hess. Denkmalspflege" 3, Darmstadt 1914) ‑ und hierbei fand man in der ersten neben Tierknochen eine Anzahl spätmittelalterlicher Scherben, sodaß die Vermutung gerechtfertigt erscheint, Entstehung bw. Benutzung in die Zeit des 30 jährigen Krieges zu verlegen, wie dies auch von den älteren Bewohnern des Dorfes behauptet wird.
Bestärkt werden wir in unserer Auffassung durch die Berichte über jene Zeitverhältnisse, besonders der über die zweite Hälfte des Jahres 1634, aus denen mit aller Deutlichkeit hervorgeht, daß die Bewohner unserer Gegend, besonders die des flachen Landes, vor dem Wüten einer entmenschten Soldateska nicht nur in befestigten Städten auf Burgen Schutz suchten, sondern auch in den Wäldern, Höhlen und Klüften oder ähnlichen Verstecken. So berichtet z. B. Dr. Weiß (in "Geschichte der Stadt Weinheim", S. 79) über jene Zeit:" aber dann kam im September (1634 die Niederlage der Schweden bei Nördlingen. Die Trümmer des Heeres, in ungeordnete Scharen aufgelöst, ergossen sich auf der Flucht in die rechtsrheinische Pfalz.. An der Bergstraße allein trieben 17 aufgelöste Regimenter, jeglicher Manneszucht bar, ihr Unwesen. Sie wurden jedoch von den Kaiserlichen verfolgt, und zogen sich schleunigst zurück, aber gerade die anmarschierenden kaiserlichen Truppen waren es, die den Pfälzern Furcht und Schrecken einjagten, sodaß zahlreiche Flüchtlinge vor dem Eintreffen der Feinde in der Stadt Weinheim Schutz suchten usw". Bemerkt darf im Anschluß hieran sein, daß auch die Bewohner von Birkenau nach Weinheim geflohen sind.
In größerer Ausführlichkeit schildert die Zustände des Jahres 1634 Magister Johann Daniel Minck zu Groß‑Bieberau (geb. 1611, gest. 1664) in seiner "Chronik des 30jähr. Krieges", (nach dem im Pfarrarchiv zu Groß‑Bieberau befindlichen handschriftlichen Original zum erstenmal abgedruckt in den "Beiträgen zur Hessischen Kirchengeschichte", Bd. 2, S 1‑38), der wir folgenden Abschnitt entnahmen: "Da sie die Überpliehente (gemeint sind die nach der Nördlinger Schlacht übriggebliebenen schwedischen Truppen) dan, ihre Retirade in die Obergrafschaft, unser Vaterland, und uff Mentz (Mainz) zu genommen, und daß gantze Land, onangesehen unser G. F. u. H. neutral, auch dero F. G. Herr Bruder Landgraff Johann selbsten in Schwedischen Diensten, dennoch gantz ausgeplündert, denen bald hernach die Kaiserliche folgeten, ihren Feind zu suchen, sie auch hinüber über den Rhein jagten, aber in unserem Land alles, was jene übergelaßen, wegraubten und verwüsteten, also gar, daß weder Viehe noch Pferd jeder Viehe oder dergleichen, so wenig in Städten als Dörfern überpliebe. Bald fielen die Schweden über Rhein herüber und jagten die Keyserlichen auß ihrem Qaurtier, bald jagten diese hinwieder jene hinauß. Dadurch dan daß ganztze Land zwischen Main und Rhein gar erschöpfet wurde, und dorfte kein Mensch uffm Land blicken lassen, ihm wurde nachgejagt wie einem Wild, da er ergriffen, onbarmherzig zerschlagen und umb Verrathung Geld oder Viehe oder Pferd mehr alß auff türckische Weiße geknöbelt an heyßen Ofen nackend angebunden, aufgehenckt, mit Rauch gedempft, mitt Wasser und Pfuhl, so die Leute mit Zubern in Halß geschüttet und mit Füßen uff die dicken Bäuche gesprungen, getränket (vergl. v. Grimmelshausen "Simplizius Simplicissimus"), welche barbarische Tranckung genannt worden "der schwedische Trunk": nicht daß ihn aber die schwedischen allein gebraucht, sondern viel mehr weil die kaiserische den Gefangenen oder sonst den Schwedischen zugethanen also einzuschenken pflegten. Umb solcher Tyrannei willen und daß kein Lebensmittel mehr uffm Land waren, wurden alle Dörfer, nicht eines ausgenommen, von den Einwohnern verlassen .... Viele verkrochen und versteckten sich zwar in Wäldern, Hülen, Küppen etc. waren aber ausgespehet, den die Soldaten hatten bey sich menschenspürige Hunde, welche, wann sie an Mensch und Vieh kamen, mit ihrem Bellen die Leute verrieten, und den Räubern Anzeig gaben usw."
Nach dem Vorgesagten scheint es glaubwürdig zu sein, daß die beiden Hornbacher Höhlen in jener Zeit entstanden, und als Verstecke benutzt worden sein mögen, wenn auch das 17. Jahrhundert noch zweimal, nämlich in den Jahren 1673/74 und 1689/90 zum Aufsuchen von Verstecken vor den Feinden Veranlassung gab. Im Anschluß an die Hornbacher Lärmlöcher sei auf eine andere Art von Kriegsverstecken, die allerdings nur in Mühlen vorkommen, sogenannte Kriegskammern hingewiesen, wie sie Herr Gastwirt Gg. Fuchs in seiner sehr interessanten Schrift "Das Birkenauer Tal, Seite 108, eingehend beschrieben hat.
Autor: Rektor J. Pfeifer
6.2.2023
-
Auf Hausrezepte zurückgegriffen - Verordnungen gegen „Quacksalber“ in Birkenau
Mit der Gesundheitsfürsorge war es in früheren Jahrhunderten nicht zum besten bestellt. Fachkundige Ärzte praktizierten nur in größeren Städten wie Heidelberg oder Mannheim, diese Doktoren verlangten für ihre Dienste stolze Honorare, die sich nur wohlhabende Bürger leisten konnten. Die Mehrheit der Bevölkerung trieb Ackerbau, oder es waren kleine Handwerker, die nur die unabdingbaren Ausgaben erbringen konnten.
Im Krankheitsfalle griff man zuerst auf alte Hausrezepte, die sich über Generationen überliefert hatten, zurück. Blieben diese Mittel ohne Erfolg, wurde Rat bei in der Heilkunst erfahrenen Personen gesucht. Dabei war es auch selbstverständlich, daß Scharlatane für dubiose Mixturen und Gebräue gutes Geld verlangten. Sobald diese angeblichen Heilmittel ohne negative Folgen blieben, mag es ja gut abgegangen sein. Wenn sich aber Leibschmerzen oder andere Beschwerden einstellten, war die Enttäuschung groß. Solche vermeintlich heilkundigen Personen brachten auf mehrmals im Jahr abgehaltenen Jahrmärkten ihre Produkte an den Mann. Dieses Unwesen uferte aus, daß für Birkenau von der Ortsherrschaft Verordnungen zur Eindämmung erlassen wurden.
Der Text dieser Verordnungen mutet heute kurios an, war aber von der Herrschaft vor 200 Jahren aus ernstgemeinter Besorgnis um den Gesundheitszustand der Bevölkerung notwendig: „Demnach die bisherige Erfahrung sattsam erwiesen hat, westaaßen das leichtgläubige und unwissende gemeine Volk durch die allenthalben auf dem Land herumziehenden sogenannten Ärzte und Operateure hintergangen und unter dem Schein der Heilkunst zum öfteren um ihre Gesundheit und Vermögen gebracht wird. Sodann derlei Betrüger mit Hinterlassung gegenwärtiger Schulden heimlich zu entweichen die Gelegenheit nehmen.
Es ergeht deshalb der gemessene Befehl, daß fürderhin in dem hiesigen Ort keine derlei herumirrenden Marktschreier, Zahnbrecher, Pflasterschmierer, Possenreißer, wenn sie auch schon mit Privilegien und Attestaten (Erlaubnis- und Empfehlungsschreiben) versehen sind, unter keinerlei Vorwand, auch nicht einmal auf Jahrmärkten und Kichweihen weder geduldet, noch vielweniger ihnen erlaubt auf einem öffentlichen Platz oder in den Häusern sein soll, ihre Medikamente oder sonstige Waren heimlich oder öffentlich feil zu bieten und zu verkaufen. Damit diese Verordnung schuldigermaßen befolget werde, so hätte der Herr (Amtmann Ignaz Bouthelier) auf ihre Beobachtung (Befolgung) alles Ernstes zu halten und sich unter 10 Gulden Strafe nicht beigehen zu lassen, vorgemelten Landstreichern allhier einigen Aufenthalt zu gestatten. Birkenau, den 5. Juli 1781“.
Nochmals Zuwiderhandlungen
1795 kommt Freiherr Philipp Franz Wambolt von Umstadt nochmals auf dieses Thema' zurück. Offenbar lagen wieder einige Zuwiderhandlungen vor: „Dem Vernehmen nach befindet sich zu Birkenau ein Jud, welcher sich nicht beigehen laßt, bei Gelegenheit allda regierenden Krankheiten die Doktorei zu treiben. Unter mehreren für diesen Ort erlassenen Verordnungen habe ich auch eine gegen die Quacksalber und Pfuscher bekannt machen lassen.
Es wundert mich deswegen, daß dieselbe nicht beachtet und solchen Leuten, welche nur sich auf Kosten der Armen und Unwissenden zu bereichern suchen, kein Einhalt geschieht. Eine Folge der unordentlich gebrauchten Arznei kann also nur Ursache sein, daß von Anfang dieses Jahres, bis jetzt (7. Juli 1795) 43 Personen begraben wurden. Wenn man auch, berücksichtigt, daß die Hälfte der Verstorbenen aus den eingepferrten Ortschaften dahin (Birkenau) gebracht werden, so ist jedoch der Überrest (die noch verbleibenden Sterbefälle) für die Bevölkerung dieses Ortes noch zu stark. Deswegen geschieht dem Herrn (Amtmann Bouthelier) der Auftrag, die mir in diesem Betreff vormals getane Verfügung in den geordnetsten Vollzug zu bringen und ein wachsames Auge darauf zu haben, daß keine Fremden von den oben erwähnten Quacksalbern oder wie sie Namen haben, in den Ort einschleichen. Im Falle, daß der Sohn des ehemaligen Judendoktors sich mit Heilung gefährlicher Krankheiten abgeben sollte, ist ihm dies auf das Schärfste zu verbieten.“
Unordnung riß wieder ein
Es wurden in Birkenau zahlreiche Verordnungen erlassen, die Mißständen Vorbeugen sollten, anfangs wurde die strikte Befolgung notfalls mit angedrohten Strafen durchgesetzt, spätestens nach zwei oder drei Jahren war die alte Unordnung wieder eingerissen. Um 1780 gab es in Birkenau einen „Chirurgen“; diese Bezeichnung ist irreführend, nach den erhaltenen Informationen träfe die Bezeichnung „Landarzt“ eher zu, zumal Johannes Eisenhauer, so der Name des Arztes, als Ausbildung nur mehrere Jahre praktische Tätigkeit bei verschiedenen Badem nachweisen konnte.
Eisenhauer hatte als Arzt geringe Einnahmen, den Lebensunterhalt verdiente er durch Führung einer Gastwirtschaft. Seine Gastwirtschaft betrieb er in dem 1765 von ihm erbauten Fachwerkhaus (Hauptstraße ' 88, gegenüber dem Schloß). Die Tatsache, daß er einen zu großen Durst hatte, spricht auch nicht gerade für seine Qualifikation. Erst der Sohn, Jakob Eisenhauer, legte 1796 als Arzt eine theoretische Prüfung vor der chirurgischen Innung in Heidelberg ab.
Ab 1811 hatte Birkenau zwei Arzte, Nikolaus Bergold war aus Mörlenbach zugezogen und hatte die Erlaubnis erhalten, hier tätig zu sein. Bezeichnend ist, daß Bergold die Witwe eines Gastwirtes heiratete und selbst hinter der Theke stand. Die Einnahmen aus seiner Arztpraxis waren deshalb sicher auch sehr bescheiden.
Interessant ist, daß die Birkenauer Hebammen ab 1780 einen 6monatigen Lehrgang im Mainzer Hebammenkollegium besuchen mußten, also gegenüber den Chirurgen eine bessere Qualifikation nachzuweisen hatten.
Autor: Gemeindearchivar Günter Körner
-
Ein längst vergessener Brauch: Die Totenkrone im Odenwald
Einst als Verschwendung vom Ortsherrn verboten
Dank des Ordnungssinns des Birkenauer Schullehrers Johann Leonhard Schneider, der von 1783 bis 1823 der Vorstand der evangelischen Schule war, ist man über einen längst vergessenen Totenbrauch informiert. Schneider prangerte die in seinen Augen bestehenden Unsitten und Mißstände bei der Herrschaft an und erreichte, daß oftmals Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
Am 2. April 1804 ließ sich der Lehrer über die Verschwendung bei Beerdigungen ausT „Daß wegen den Kronen und Sträußen außerordentliche Geldsummen verschleudert werden, beweist das hiesige Kirchspiel. Es stirbt darum kein Kind oder ledige Person, wo nicht der Sarg mit Sträußen gefüllt, das Grab mit Kronen bedeckt und die Kirche mit sogenannten Bäumen und Kronen bemalt wird. Womit nach einer gemäßigten Rechnung zwischen 10 und 20 Gulden hinweggeworfen sind.
Dieses Frühjahr nahm ich mir die Gelegenheit, solche Kronen und Tand zu besehen und fand, daß er sich auf 30 Gulden belief. Ein jeder Pate, Petter oder Gothe will die kostbarsten Krone oder Bäume machen lassen; die Freundin, Nachbarn will im Aufwand die andere übertreffen. Wollte man ja den Sarg lediger Personen oder eines Kindes von anderen Särgen unterscheiden, so könnten hier zwei Kronen, für jede Religion eine, in Vorrat gehalten und hierzu gebraucht werden.“
Wegen der starken Nachfrage in Birkenau hatten sich zwei Frauen, nämlich Adam Bernhards und Johannes Kadels Ehefrauen, auf die Anfertigung von Grabschmuck spezialisiert. So konnte bei der allgemein schlechten Einkommenslage etwas hinzuverdient werden. Der Bericht von Leonhard Schneider fand Widerhall bei der Herrschaft. Am 29. Juni 1804 wurde durch die beiden Ortspfarrer Hacker und Heger eine Verordnung gegen die Verschwendung bei Beerdigungen von der Kanzel verkündet: „Der ganz unnötige, durchaus zwecklose Mißbrauch, der hier noch herrscht, die Sargtücher bei Leichenbegräbnissen mit Kronen und dergleichen albernen.
größtenteils kostspieligen Verzierungen zu bedecken, welche sodann entweder auf dem Grabe in Fäulnis übergehen oder in der Kirche zur Versperrung des ohnehin engen Raumes angehäuft werden, veranlaßt zu nachstehenden Verfügungen:
1. Von nun an darf bei keiner Leiche. welchen Geschlechts, welchen Alters oder Stande der Verstorbene auch immer sein mag, irgend eine Krone, sonstige Zierde der Art auf dem Tuche, dem Grab, noch weniger in der Kirche erscheinen.
2. Dieses Verbot ist nicht allein von meinen Untertanen, sondern auch von allen hierher eingepfarrten Filialen der katholischen als auch evangelischen Kirche genau zu beachten. Einem jedem muß es einleuchten. daß ich hierbei nur den Nutzen der Gemeinde bezwecke. So können unnötige Ausgaben von Frauens- und Gevattersleute, die sich auf 2 bis 3 Gulden, auch mehr,' belaufen. vermieden werden.
3. Sollte dessen ungeachtet sich irgendjemand unterstehen, dagegen zu handeln, so hat er für den ersten Übertretungsfall 1 Reichstaler Strafe in die Kirchenkasse seiner Glaubensgenossen zu entrichten.
4. Beiden Pfarrern wird der Auftrag erteilt, diese Verordnung ihrer Gemeinde in der Kirche öffentlich bekanntzumachen und für deren Vollzug mit Strenge zu sorgen.“
So hat vermutlich ein Brauch, der sich über Jahrhunderte herausgebildet und erhalten hatte, in Birkenau ein jähes Ende gefunden. Nach Werner Geiger, der 1960 eine größere Arbeit über den Totenbrauch im Odenwald veröffentlicht hat, konnte eine Totenkrone 50 cm hoch sein und aus Perlen, Flittergold, Blumen und buntem Papier gefertigt sein. Diese Materialien wurden dann auf einem Gestell aus drei oder vier Weidenzweigen befestigt. Dieser liebenswerte Brauch soll in unserer Gegend vereinzelt bis um die Jahrhundertwende im Odenwald beobachtet worden sein. Danach ist das Kronenmachen bei Beerdigungen als nicht mehr zeitgemäß schnell in Vergessenheit geraten.
Autor: Gemeindearchivar Günter Körner
-
Der Fasel war täglich auf dem „Sprungplatz“ aktiv
Früher hielten Bürgermeister Gemeindeochsen
Bis in dieses Jahrhundert hinein war es üblich, daß die Gemeinden Zuchtbullen hielten. Diese Verpflichtung konnte im letzten Jahrhundert mit Genehmigung der Großherzoglichen Regierungsbehörden vertrauenswürdige Bauern abgegeben werden. Dieser Bauer erhielt als Aufwendungsersatz eine geringe finanzielle Zuwendung, zusätzlich wurde ihm die unentgeltliche Nutzung kleiner Wiesenflächen zugestanden.
Der beauftragte Landwirt war verantwortlich dafür, daß der Zuchtochse auch als Fasel oder Farre bezeichnet, sich bei Ausübung seiner Dienstobliegenheiten ja nicht überanstrengte. Bei zunehmendem Viehbestand mußten zusätzlich junge, leistungsfähige Faselochsen auf Kosten der Gemeinde beschafft werden. Nach Vorstellung des Kreisamtes in Heppenheim sollte der Zuchtbulle täglich ein bis zwei Stunden das zur Zucht bestimmte Vieh bespringen.
Der sogenannte „Sprungplatz“ sollte m gehöriger Entfernung von frequentierten Straßen und Plätzen sein und keineswegs eingesehen werden können. In Hammelbach betreute der Großherzogliche Bürgermeister Hörr höchstpersönlich den Zuchtbullen, ebenso wie sein Amtskollege Mader in Bonsweiher. Einmal im Jahr machte sich eine sechsköpfige Kommission von Heppenheim aus auf den Weg, 55 Ortschaften und Gehöfte aufzusuchen, wo Faselvieh gehalten wurde. Das war eine Art TUV, der über die Zulassung von Bullen zur Zucht entschied, Empfehlungen aussprach und bei gravierenden Mängeln Tiere aus dem Verkehr zog.
Folgende Arten von Rassen kamen 1889 vor: Odenwälder, Neckarschlag, Original-Rigi, Rigischlag, Simmenthaler, Meßkircher und Schwyzer.
Mitte 1889 kam die Körkommission unter der Leitung des Kreisveterinärs auch nach Birkenau. Johannes Scheuermann der fünfte betreute die drei Gemeindeochsen. Nach durchgeführter Bewertung wurde das niederschmetternde Ergebnis bekanntgemacht. Bei einem vierjährigen Bullen, der wolfsstriemig war, konnte noch nicht einmal die Rasse bestimmt werden. Alle drei Faselochsen hatten einen kaum genügenden Ernährungsstand, die Hautpflege war dürftig, der Zustand des Stalles ungenügend und die Tauglichkeit zur Veredelung der Zucht wurde als sehr zweifelhaft bezeichnet.
Zwei von drei Fairen wären abzuschaffen, wurde verfügt. Lediglich der Zustand des Sprungplatzes war gut. In Hornbach fehlte der Zuchtochse wegen Verkauf, dagegen waren die Löhrbacher (mit Buchklingen), Reisener und Nieder- Liebersbacher Tiere in einem befriedigenden Zustand.
Dem Erbacher (bei Heppenheim) Fasel wurden gute Leistungen bescheinigt, es findet sich jedoch der Vermerk „man kann den Sprungplatz von der Ortsstraße sehen, daher ist dieser durch eine Bretterwand abzuschließen“. In Mörlenbach hatte Johannes Rech der II. seine Faselochsen bis auf ein Tier gut in Schuß, nur der Sprungplatz war ungenügend, er sollte planiert werden.
Im Kreisveterinäramtsbezirk Rimbach standen 1888 38 Fasel, die für die Begattung von 6019 Muttertieren zuständig waren. Durch ihre unermüdliche Tätigkeit wurden 13 299 Mark erlöst, ein durchschnittliches Sprunggeld von 2,19 Mark. Zusammenfassend kam die Körkommission zu dem Ergebnis: „Was den Körperbau des gesamten Faselbestandes des Veterinäramtes Rimbach anlangt, so haben 12 Gemeinden 13 Fasel mit dem Prädikat ,gut’, 22 Gemeinden mit zusammen 33 Fasel mit dem Prädikat „genügend“, 9 Gemeinden mit 11 Fasel mit dem Prädikat ,kaum genügend’ und 6 Gemeinden mit 8 Fasel mit dem Prädikat „ungenügend’“.
Der Nährzustand wurde als gut bezeichnet. Die allgemeine Verfütterung von Grünfutter sollte durch die Verwendung von Trockenfutter, gequetschtem Hafer und gutem Wiesenheu eingeschränkt werden.
Aus diesen Angaben ist zu ersehen, daß bereits vor einhundert Jahren die Tierzucht sehr ernst genommen wurde und auf eine ständige Fortentwicklung ausgerichtet war.
Autor: Gemeindearchivar Günter Körner
-
Ein schwieriger Gerichtsfall
Während der Markflecken Birkenau von Anbeginn in Eigentum des Klosters Lorsch war, kam er im Jahr 1232 an Kurmainz und blieb bei diesem, bis er 1806 an Hessen fiel. Er bildete schon früh mit Kalstadt, Rohrbach, einem Drittel von Nieder‑Liebersbach und dem Weiler Balzenbach eine Cent, mit der nur Angehörige des Reichsadels belehnt wurden. Es war somit eine reichsritterschaftliche Cent und als solche mit erheblich größeren Rechten ausgestattet, nicht nur in verwaltungstechnischer Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Jurisdiktion. So konnten Kriminalfälle zur Aburteilung gelangen, die anderwärts nur in höheren Instanzen ihre Erledigung fanden. Ein solcher, besonders schwieriger Fall, der sich im Jahre 1738 in der Cent zugetragen hat, sei nachfolgend mitgeteilt.
Der Bauer Peter Sch. von Nieder‑Liebersbach hatte sich mit der Magd seines Sohnes, einer Schwester seiner verstorbenen Frau, "in fleischlicher Weise vergangen" mit den Folgen, daß diese einem Kind das Leben schenkte, das aber nach einer halben Stunde wieder starb. Die Anklage gegen beide erhob in objektiver Weise der Schultheim Johannes Eck von Birkenau als Vorsteher des Centgerichts. Da der beklagte Sch. seinen Wohnsitz in dem zur Cent Mörlenbach gehörenden Ober‑Liebersbach hatte, das Mädchen aber aus dem Bereich der Cent Birkenau gelegenen Ort Nieder‑Liebersbach stammte, hätte der Fall von zwei verschiedenen Gerichten zur Verhandlung kommen müssen und zwar in Mörlenbach vor dem Malefiz‑ oder Blutgericht. Da man aber hier ein strenges Urteil befürchtete, auch der Einheitlichkeit wegen, trat Mörlenbach den Fall an Birkenau ab, das nun die Verhandlungen allein führte. Der angeklagte Sch. wurde nicht "gefänglich eingezogen, mußte aber "geloben und einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, daß er wegen der ihn vorwaltenden Inquisition nicht von hiesigem Land entweichen, sondern bei der Hand bleiben und so oft es nur begehrt werde, sich jederzeit stellen und auf die an ihn gerichteten Fragen antworten wolle, und er gegen diesen seinen geleisteten Eid entweichen täte, all sein Vermögen, Hab und Nahrung gnädiger Herrschaft verfallen solle."
Nun begann das Gericht mit dem Verhör der beiden Angeklagten, Sch. gab an, 54 Jahre alt, verwitwet, katholischer Religion und in Ober‑Liebersbach wohnhaft zu sein. Die Magd Margarete Elisabeth Z. habe bei seinem Sohn , dem er seine Güter übergeben und bei dem er die Stelle eines Knechts versehe, gedient. Er habe mit ihr öfters Feldarbeiten verrichtet, wobei die zusammengekommen wären. Auf die Frage, "ob er sich niemals sonst mit dergleichen schwerer Sünde belastet habe", antwortete er: "Mein Lebtag nicht, dieses Mensch hat mich dazu verführet." ‑ Die Vernehmung der Magd ergab folgendes: Sie heiße Margarete Elisabeth, sei die Tochter des Peter Z. zu Nieder‑Liebersbach, ledig, 16 oder 17 Jahre als und lutherischen Glaubens. Der alte Bauer habe ihr alle Wege und Stege verstellt und sie stets aufgesucht, wo sie im Haus, im Stall oder der Scheuer allein war. Auch der Vater des Mädchens wurde in die Anklage mit einbezogen und gegen ihn der Vorwurf erhoben, er habe seine Vaterpflichten der Tochter gegenüber vernachlässigt, doch rechtfertigte sich dieser damit, von dem sträflichen Umgang des Sch. mit seiner Tochter keine Kenntnis besessen zu haben, und er hätte das Anschwellen ihres Leibes für Wassersucht gehalten und ihr deshalb mehrmals den Rat erteilt, zum Doktor zu gehen, doch habe sie ihm nicht gefolgt. Erst als sie niedergekommen, habe er erfahren, was vorgegangen war. ‑ Da die beiden Angeklagten ihre strafbare Handlung eingestanden hatten, konnte das Gericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen.
Inzwischen kam der Verdacht auf, die junge Mutter möchte ihr Kind, das, wie mitgeteilt, nur 1/2 Stunde am Leben blieb, selbst umgebracht haben, um sich des unerwünschten Ballastes zu entledigen. Um in dieser Angelegenheit Klarheit zu erlangen, vernahm das Gericht die bei der Geburt anwesende Hebamme. Diese gab an, das Kind sei von Anfang an äußerst schwächlich gewesen, so daß man annehmen mußte, es würde nicht lange am Leben bleiben, weshalb sie zur Nottaufe geschritten sei. Von der Tötung des Kindes durch die Mutter könne keine Rede sein, da sie (die Hebamme) während dieser Zeit in der Stube gewesen sei und alle Bewegungen der Wöchnerin pflichtgemäß beobachtet habe. Soweit die Sachlage.
Die Schwierigkeit bestand nun für das Gericht darin, festzustellen, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich unter das Malefizgericht fallenden Ehebruch handle oder ob er eine mildere Beurteilung zulasse oder gar nur als Unzucht zu werten sei, und außerdem nicht zugleich auch das Verbrechen der Blutschande vorliege. Um zu einem gerechten Urteil zu gelangen ‑ forderte das Gericht von verschiedenen Seiten Gutachten ein, die jedoch kein einheitliches Bild ergaben. Einerseits trat man für eine milde Beurteilung des Falles ein, da die Veranlassung zweifellos von dem Mädchen ausgegangen, dieses aber in Anbetracht ihres jugendlichen Alters nicht der vollen Tragweite ihres Verhaltens bewußt gewesen, und außerdem der Sch. sich im Witwenstande befunden und somit der Versuchung weit leichter erlegen sei. Andererseits wurde angeführt, der Begriff Ehebruch lasse keine verschiedenen Deutungen zu und falle als einer der hohen Centfhälle unter das Malefizgericht, wo er mit Landesverweisung oder dem Tode gesühnt werden müsse. Der Freiherrlich v. Wamboltische Amtmann Krauß erinnerte in seinem Gutachten an einen "ohngefähr in den 50er Jahren vorigen Säculi geschehenen gleichen Fall im Ort Abtsteinach, wobei von einer Ausstreichung mit Ruten und ewigen Landesverweisung oder Kopfabschlagen abgesehen worden und der Delinquent mit Einziehung seines Gutes bestraft worden sei", und empfahl dem Gericht, im vorliegenden Fall ähnlich zu verfahren.
Ebenso erfuhr der Begriff "Blutschande" eine geteilte Auffassung. Die einen erklärten, Blutschande könne, wie ja das Wort zum Ausdruck bringe, nur unter Blutverwandten vorkommen, da aber das Mädchen des Beklagten Schwägerin sei, läge ein solches Verbrechen hier nicht vor. Andere dehnten den Begriff Blutschande auch auf die Schwäger und Schwägerinnen aus mit der Begründung: Mann und Frau seien "ein Fleisch und ein Blut", weshalb auch die Geschwister der beiden als Blutsverwandte zu betrachten seien. Die gleiche Ansicht vertrat auch der lutherische Pfarrer zu Birkenau in seinem Gutachten, worin er sich dahingehend äußerte, Blutschande beziehe sich nur auf die gerade, sondern auch auf die "Zwerchlinie", worunter er die Geschwister von Mann und Frau verstand. Nebenbei erinnerte der Pfarrer daran, daß die beiden Angeklagten neben der weltlichen auch die kirchliche Strafe, bestehend in öffentlicher Kirchenbuße mit brennenden Kerzen und Ruten in den Händen", zu erleiden hätten.
Unter Zugrundelegung der eingegangenen Gutachten bemühte sich nun das Gericht, ein gerechtes Urteil zu finden. Es währte geraume Zeit bis es zustande kam und lautete auf 50 fl. für jeden der beiden Betroffenen. In Anbetracht des damaligen Geldwertes bedeutete dies eine empfindliche Buße. trotzdem konnten sie froh sein, keine Bekanntschaft mit dem Malefizgericht gemacht zu haben, wo sie sicherlich ein weit härtere Strafe getroffen hätte.
Autor: Rektor J. Pfeifer
-
Gefräßiges Federvieh sorgt für Streit
Ein Blick in die Geschichten der Gemeinde birgt so manch Kurioses
Löhrbach. Günter Körner, Birkenaus Gemeindearchivar, macht während seiner Forschungen rund um die Geschichte und Geschichten von Birkenau so manche Entdeckung – von heiter bis kurios. Und manchmal werden auch Hühner zu Protagonisten, zum Beispiel als diese in Löhrbach von der Polizei überwacht werden sollten.
Johann Adam R. aus Löhrbach hatte sich im März 1930 nach Heppenheim begeben, um dort eine Beschwerde vorzubringen. Es ging um frei laufende Hühner in Buchklingen, die sich seinen frisch eingesäten Hafer als Delikatesse einverleibten, wie Körner schreibt. Der betroffene Herr R. schrieb damals selbst: „Ich besitze einen Acker nahe bei den Häusern von Buchklingen. Denselben habe ich im März mit Hafer eingesät. Nach einigen Tagen musste ich feststellen, dass der gesäte Hafer von den Hühnern, die den in der Nähe wohnenden Eigentümern gehören, aufgefressen wurde. Auch wurde der Hafer, welcher noch aufgegangen ist, ebenfalls von den Hühnern aufgezehrt. Ich bin deshalb durch die frei umherlaufenden Hühner sehr geschädigt. Ein wiederholter Antrag bei der Bürgermeisterei, dass veranlasst werden soll, dass das Laufenlassen der Hühner in Zukunft zu unterlassen ist, wurde nicht beachtet. Ich bitte das Hessische Kreisamt zu veranlassen, dass gegen die Eigentümer der Hühner Strafanzeige erhoben und dass mir Ersatz für den mir zugerichteten Schaden geleistet wird.“
Unternehmungslustige Hühner
Bürgermeister Adam Dörsam war vom Kreisamt in Heppenheim zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, schreibt Körner weiter. Darin brachte Dörsam zum Ausdruck, dass die Hühner bereits im vorigen Frühjahr den ausgesäten Hafer des Johann Adam R. aufgepickt hatten. Dafür erhielt der Geschädigte einen Kostenersatz aus der Gemeindekasse. Um die Sache in den Griff zu kriegen, wurden „die Polizeiorgane angewiesen, die Sache zu überwachen“. In welcher Art und Weise dies geschehen sollte, darüber schweigen sich die Unterlagen aus. Jedenfalls resümierte der Bürgermeister abschließend: „Wir haben vor einigen Tagen den Acker besichtigt und gesehen, dass die Sache lange nicht so schlimm ist, wie R. angegeben hat.“
Zum Jahresanfang 1955 war wieder von den unternehmungslustigen Hühnern in Löhrbach zu hören. Leonhard E. war das gefräßige Verhalten des fleißigen Federviehs von Erwin W. ein Dorn im Auge. So schrieb E.: „Auf meinem Acker im Gewann Schardenacker, eingesät mit Weizen, sind des Öfteren die Hühner des Herrn Erwin W. anzutreffen. Obwohl ich es öfters gütigst gesagt habe, sie möchten doch ihre Hühner einsperren. Da meine Bemühung ohne Erfolg geblieben, ersuche ich hiermit den Herrn Bürgermeister, eine letzte Warnung Herrn Erwin W. zugehen zu lassen. Sollte auch diese Mahnung ohne Erfolg bleiben, bin ich gezwungen, eine Anzeige zu erstatten.“
„Erheblicher Schaden“
Am 8. Februar schreibt Bürgermeister Franz Schaab an den Halter der Hühner: „Auf wiederholtes Mahnen (mündlich), dass Sie Ihre Hühner auf dem mit Weizen bestellten Acker frei laufen lassen und ihm dadurch erheblicher Schaden entsteht, soll Ihnen hiermit durch die Bürgermeisterei eine schriftliche Mahnung zugestellt werden. Sollten Sie weiterhin Ihre Hühner noch frei auf dem Acker gehen lassen, ist Herr E. gewillt, Anzeige gegen Sie zu erstatten, wegen Flurschaden.“
Sehr detailliert schreibt Ende Januar 1955 Leonhard E., die Hühner waren dieses Jahr offensichtlich außer Rand und Band, an den Bürgermeister: „Unterzeichnete Eheleute erheben Beschwerde und stellen Antrag zur Abänderung folgender Angelegenheit, das soll heißen, S. soll seine Hühner einsperren, wie wir es auch tun. Insbesondere durchschnittlich mindestens 20 Hühner weiden und pudeln sich jahraus, jahrein auf unserer Wiese und Wäldchen an Gölze Brücke, welche Herrn Adam S., Polizeidiener, Löhrbach, gehören. Unsere unzähligen Beobachtungen brachten uns dieses Resultat. Selten kommt es mal vor, dass Hühner von weiteren Oberlöhrbacher Leuten sich in fraglicher Wiese und Wäldchen einfinden, und von diesen soll ja auch nicht die Rede sein. Das Wäldchen ist jung eingepflanzt mit Buchen und Fichten, was geschieht, die Hühner kratzen und pudeln sie aus. Die Wiese ist an und für sich schlecht zu mähen, was jeder Ortskundige wissen dürfte, und durch die vielen Ameisenhaufen, wo es dauernd gibt, trotzdem ich sie dauernd vernichte, sind die Hühner kolossal scharf auf Ameiseneier und somit suchen sie die Wiese ab von allen Seiten und scharren und treten somit das Futter im Boden, so dass das Futter bald nicht mehr zu mähen ist und die vielen Hühnerfedern im Futter, dadurch das Vieh krank werden kann. […] Dass man dies nicht weiter dulden kann, wird jeder ehrliche Mensch einsehen. Im Übrigen behalten Unterzeichnete sich jederzeit noch vor, für bisher gehabten Schaden noch Schadensersatz zu verlangen.“
Auf Hühner folgen Kühe
Erst Anfang Mai 1955 schrieb der Bürgermeister an seinen Polizeidiener, dass Leonhard E. sich über seine fresswütigen Hühner echauffiert hatte, und bat, „[…] nach Möglichkeit in der Angelegenheit Abhilfe zu schaffen.“ Einen nennenswerten Erfolg zeitigte diese Ermahnung nicht. Denn im September wandte sich Leonhard E. wiederum an Bürgermeister Schaab. Nun suchten nicht nur die Hühner, sondern auch noch die Kühe des Polizeidieners die Wiese des Beschwerdeführers heim.
Seinen gerechten Zorn formulierte er so: „Heute, Sonntagmorgen, war ich mit dem Motorrad zur Kirche in Ober-Abtsteinach, wo ich auf dem Heimweg seine Kühe in meiner Wiese weiden sah. Diese Mahnungen, Beschwerden usw. gehen fast schon jahrelang hin und her über die Bürgermeisterei Löhrbach und unterzeichnete Eheleute haben S. noch keinen Kulturschaden gemacht, auch noch in keine Geldstrafe gebracht. Ich bitte S. zu verständigen, d. h. ihm die Abschrift dieses Briefes zu übergeben, und bemerke hierzu, dass dieses heute die letzte Mahnung ist, widrigenfalls weitere Schritte unternommen werden müssen. Es ist traurig und eine Schande, wenn alle gütigen Mahnungen mit fast einem spöttischen Lächeln beantwortet werden und man die Schäden vielleicht nicht einsehen will und evtl. noch denkt, wollen uns am Gericht herumziehen, aber das ist nicht so, es soll jedes auf seinem Eigentum haben, ausgenommen, wo alte Wegerechte sind, und wenn S. glaubt, wir würden ihm auch Schaden bringen, soll er sagen, inwiefern. Auf alle Fälle das mit den Hühnern, Kühen, wie oben erwähnt, muss sein Ende nehmen.“ Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit ist nichts zu erfahren.
-
Als das „Saufen“ verboten wird
Heimatgeschichte: Im 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts sollten die Birkenauer das neue Jahr gottesfürchtig begrüßen
Birkenau. Der evangelische Pfarrer von Birkenau, Johann Heinrich Hallenbauer, betete am Neujahrstag 1711 um ein ruhiges und von Gott beseeltes neues Jahr: „Oh getreuer Gott, himmlischer Vater, ich erkühne mich vor Deinem allerheiligsten Angesicht niederzufallen, Dir aus kindlicher Pflicht heute an diesem Neujahrstage mein Dank- und Betopfer nicht nur für mich, sondern für diese christliche Gemeinde abzustatten.“ Der Pfarrer bat Gott, die Bevölkerung vor Krieg, Hungersnot, Pestilenz, Raub, Brand und anderem Unglück und die „lieben Feldfrüchte und Weinwachs“ vor Schaden aller Art zu bewahren.
„Wenn es nach unserem Verdienst und Deiner strengen Gerechtigkeit hätte sollen ergehen, wären wir unfehlbar geworden wie Sodom und Gomorra. Denn leider hat in diesem vergangenen Jahr der Satan sein Werk weidlich gehabt in den Kindern des Unglaubens, in der vielen Gottlosigkeit mit Fluchen, mit Gotteslästerern und Sabbatschändern, mit Ungehorsam und Geiz, mit Unversöhnlichkeit und Feindschaft, mit Neid und Hader, mit Ehebruch und Hurerei, mit Fressen und Saufen, Spielen, Betrügen, mit Lügen und Verleumden, mit Hochmut und Hoffart, mit Faulheit und Nachlässigkeit in Berufen und anderem Schlendrian“, sprach der Pfarrer zum Herren und fügte hinzu: „Ich wünsche unserer Ortsherrschaft (= Johann Philipp von Bohn) und Kirchenpatron Deine Gnade, Schutz und Segen, damit sein Regiment über die Gerechtigkeit blühe, auf dass er das Böse bestraft, das Gute belohnt. Dem Ortsvorstand wünsche ich einen wachen Geist, Klugheit und Verstand, auf dass er weise möge handeln für uns alle. Ich wünsche allen Eheleuten Friede in der Ehe, Glück in der Nahrung und Freude an ihren Kindern. In Summa, mein Vater, ich wünsche mir und dieser Gemeinde ein gesegnetes neues Jahr.“
Doch nicht nur von kirchlicher, sondern auch von weltlicher Seite sollte der Jahreswechsel ruhig vonstattengehen. Dazu war nicht nur das Schießen anlässlich von Hochzeiten, sondern auch zu Neujahr strengstens verboten. 1781 wurde eine Verordnung gegen das bei Hochzeiten übliche Schießen erlassen. In dieser Verordnung hieß es unter anderem: „Der in ehemaligen Zeiten im hiesigen Ort eingeschlichene Missbrauch, sich bei öffentlichen Lustbarkeiten, besonders bei Hochzeiten und zum neuen Jahr, mit Schießen zu belustigen, hat bereits vor einigen Jahren Anlass gegeben, diesen so schädlichen Gebrauch gänzlich zu untersagen und abzustellen.“ Diese zur „Abwendung und Verhütung des hieraus entspringenden Unglücks so heilsam getroffene Verfügung“ sei vor Kurzem bei Gelegenheit einer Hochzeit nachts übertreten worden. Weiter heißt es: „Der Gebrauch des Schießens ist (...) unter Strafe und Hinwegnehmung des Schießprügels strengstens verboten.“
Auch zum Jahreswechsel verstanden es die Birkenauer, kräftig zu feiern. Um das neue Jahr sittsam zu begrüßen, wurde 1726 eine Verordnung erlassen, wo es auszugsweise heißt: „Den liederlichsten Fiedlern, den Sternenträgern und anderen Narren, die zu dieser Zeit das neue Jahr pflegen anzublasen, anzupfeifen, anzuschießen und anzufiedeln, anzuklopfen und anzuplärren, gibt man Spenden – um nachgehends dafür das bekommene Geld zu versaufen, zu verspielen oder sonst liederlich durchzubringen.“ Statt dessen sollten „etliche Schul-, Chor- und Singknaben in der ganzen Zent Birkenau herumgehen und mit einem geistlichen Liede das neue Jahr ansingen und anwünschen.“ Selbst die Kirchenglocken sollten schweigen.
Kein „weltliches Läuten“
1709 wurde ein „dazu nützliches Verbot“ erlassen: „Weil auch bisher die Glocke, welche allein zu geistlichen Verrichtungen gewidmet, zu unterschiedlichen weltlichen Sachen geläutet worden, wird solches künftig zu tun verboten und gänzlich abgestellt.“ Resigniert vermerkt allerdings Pfarrer Hallenbauer „wurde zwar die Verordnung publiziert, wie es mit dem Läuten der Glocke soll gehalten werden, allein es kam um vieler Ursachen Willen nicht zustande!“
So ist anzunehmen, dass die Birkenauer auch zum Jahreswechsel emsig an den Glockenseilen hingen. Nicht einmal ein geselliges Beisammensein bei Speis und Trank gönnte die Obrigkeit den Untertanen. Es wurde gar eine spezielle Verordnung „gegen das Saufen“ erlassen, die 1802 öffentlich bekannt gemacht wurde. Darin heißt es unter anderem: „Die vielfältigsten Beispiele haben die traurige Erfahrung bestätigt, welche schädliche Leidenschaft das Saufen ist. Es gibt kein Übel von so schädlichen Folgen, das nach und nach so tief einwurzelt wie dieses. Die unglücklichsten Menschen, die sich nach und nach an das Trinken gewöhnen, werden unempfindlich, stumpf gegen jedes gute Gefühl. Der Wohlstand ganzer Familien wird dadurch zerrüttet, viele Väter haben wegen des Saufens schon sehr oft ärmste Kinder hinterlassen, die betteln mussten und deshalb diese schädliche Leidenschaft ihrer Eltern verfluchten, anstatt ihr Andenken zu segnen.“
Ein Berauschter, so ist weiter zu lesen, sei zu den abscheulichsten Verbrechen fähig, an die er als „unverdorbener, nüchterner Mensch“ nie gedacht haben würde. Zu diesem Zweck sei es auch den Wirten verboten, „ihren Gästen mehr Wein, als einer vertragen kann, auszuschenken. Klagen und Schuldforderungen, die aus geborgtem Wein entstehen, können nicht beim Amt vorgebracht oder anerkannt werden.“
Man kann feststellen, dass damals die Obrigkeit auf einen sittsamen und gottesfürchtigen Jahreswechsel bedacht war, der ruhig, bestenfalls durch ein geistliches Lied gewürdigt, werden sollte.
Der Jahreswechsel von 2020 zu 2021 wird zumindest ohne das Abbrennen von Feuerwerk vor sich gehen. Allerdings aus anderen Gründen als bei unseren Vorfahren.
Autor: Gemeindearchivar Günter Körner
-
Birkenauer Maßnahmen gegen die Unmoral
Birkenauer Maßnahmen gegen die Unmoral im 18. Jahrhundert
Wenn heutzutage junge Menschen in eine Wohnung zusammenziehen und erst später (vielleicht) die Ehe schließen, so scheiterte in früheren Jahrhunderten ein solches Verhalten an dem strengen Moralbegriff, den hauptsächlich die Kirche prägte. Intime Beziehungen durfte es vor der Heirat, also ohne kirchlichen Segen, nicht geben. Wiederholt freilich kam es trotz aller Beschränkungen zu Verstößen gegen diese Moral.
Anlässlich der Eheschließung von Margarethe Koch aus Kallstadt und Hans Nikolaus Geiß aus Rohrbach , bei der die Braut bereits schwanger war, verkündete am 9. Dezember 1714 der ev. Pfarrer Johann Henrich Hallenbauer von der Kanzel gegen heimliche Verbindungen eine Verordnung, die der Birkenauer Ortsherr, Johann Philipp von Bohn, ihm persönlich diktiert hatte. Als Zeitzeugnis spiegelt sie recht anschaulich die damals herrschende Meinung über verbotene Beziehungen vor der Eheschließung wider:
- Dass Eltern, Hausherren und –frauen auf ihre Kinder und Gesinde, auf ihr Tun und Lassen, insonderheit auf ihren Umgang fleißig achtgeben sollen, sie vor allem Bösen warnen, damit kein Ärgernis gegeben werde. Unterlassen sie [die Eltern usw.] solches und hatten Wissenschaft [= Kenntnis] davon, so werden sie selbst mit harter Strafe angefasst werden.
- Sollen Kinder ohne Wissen ihrer Eltern, sofern solche noch leben, wenn sie aber schon tot sind, ohne Vorwissen und Willen ihrer von gnädiger Herrschaft verordneten Vormünder, auch anderer nächster Freunde [=Verwandten] sich nicht heimlich versprechen; sonst soll solches [die Verlobung] nicht gelten oder sie werden als Übertreter der christlichen Ordnung bestraft.
- Desgleichen sollen auch diejenigen, so solche jungen Leute ohne der Eltern oder Freunde Wissen zusammenkuppeln, mit willkürlicher Strafe angesehen [=belegt] und als Kuppler oder Kupplerin öffentlich mit Namen benannt und bestraft werden.
- Sollte es aber geschehen, dass eine Weibsperson, sie sei noch in ihres Vaters Haus oder sonst in Diensten, sich ließe von einem Kerl unter dem Versprechen der Ehe beischlafen und schwängern, so soll solches heimliches Versprechen nicht gelten, sondern der Kerl, nachdem er seine Strafe nach Befinden ausgestanden, los- und freigesprochen [=ausgewiesen] werden. Die geschwächte Dirne aber soll ihre Schande tragen und öffentlich Kirchenbuße tun.
Sollte es aber geschehen, dass eine Dirne auf dem Feld oder im Walde von einem Kerl mit Gewalt genotzüchtigt werde und sie keinen Menschen, ob sie gleich um Hilfe geschrien, haben rufen können und solches mit einem körperlichen Eid bezeugen könne, so solle sie zwar als unschuldig erkannt und von aller Strafe befreit sein, solches [die Vergewaltigung] aber bald bei der Herrschaft oder dem Pfarrer anzeigen, damit ihr zum Recht verholfen werden kann. Hingegen der gewalttätige Kerl soll ihr die geraubte Ehre teuer genug bezahlen, überdies Kirchenbuße tun, auch andere empfindliche Strafe erhalten. Sollte sie es aber verschweigen, und nicht nach frischer Tat anzeigen, so soll sie in gleicher Verdammnis mit ihm sein.
- Sollen alle jungen ledigen Personen zur Stärkung ihrer Moral den lieben Gott um Beistand fleißig anrufen und hiernach täglich beten: „Herr Gott, Vater und Herr meines Lebens, behüte mich vor unzüchtigen Vorstellungen, wende von mir alle bösen Lüste, lass mich nicht in Schlimmes und Unkeuschheit geraten, behüte mich vor unverschämten Herzen.“
So wird auch Gott Gnade geben durch den heiligen Geist, dass sie in Zucht und Ehrbarkeit und vor dem unzüchtigen Höllengeiste bewahrt werden. Wozu ihnen Gott Hilfe erzeigen wolle, um Christi Willen. Amen.
Waren zwei Personen, die nicht die Absicht hatten zu heiraten, der Unzucht überführt, so trat die Kirchenbuße in Kraft. Die beiden ertappten Sünder mussten sich in einem Büßergewand, in der einen Hand eine brennende Kerze, in der anderen Hand eine Rute als Zeichen für Buße und Reue, in der Kirche vor versammelter Gemeinde während eines Gottesdienstes dem Spott und der Verachtung aussetzen. Dabei hielt der Pfarrer eine flammende Rede gegen die eingerissene Unmoral. Eine solche Strafpredigt begann, ebenfalls 1714, folgendermaßen: „Es hat der böse , unzüchtige und ehrvergessene Gesell, Paul Schab, Hans Schabs Sohn aus erster Ehe mit etlichen und unzüchtigen und liederlichen Dirnen, sonderlich mit der unzüchtigen Hure Dorothea Sponhausen ein böses und unzüchtiges Wesen getrieben und dadurch Gott im Himmel höchst beleidigt, seine Seele dem Satan übergeben, seinen Taufbund übertreten, seine Glieder, so Christi Glieder sein sollten, zu Hurengliedern gemacht, seine Eltern betrübt, mich als seinen bisherigen Beichtvater bekümmert …“ Es ist anzunehmen, dass eine solche Person für längere Zeit gemieden wurde.
Die geschilderten Vorgänge betrafen die Ächtung der Unmoral von kirchlicher Seite. Neben der kirchlichen Strafe war für die gleiche Untat noch eine von der Obrigkeit diktierte Strafe fällig. Vergleichbar mit bereits früher erlassenen schildert die Polizeiordnung für Birkenau in Artikel 28 (Überschrift: „Von Bestrafung des frühen Beischlafs, der Unzucht und des Ehebruchs“) eine Reihe der damals zur Verfügung stehenden Strafmittel. Danach sollten „diese dem gemeinen Wesen [der Gemeinschaft, der Gemeinde] höchst ärgerlichen Verbrechen“ nach genauer Untersuchung wie folgt bestraft werden:
-zwei Verlobte wegen zu frühen Beischlafs mit einer willkürlichen [nach Ermessen] festgesetzten Strafe . Waren beide nicht in der Lage zu zahlen, hatten sie für jeden Gulden zweimal 24 Stunden Fronarbeit zu verrichten. Bei erfolgter Eheschließung reduzierte sich die Strafe auf ein Drittel.
-„Vermischten“ sich zwei Personen, ohne verlobt zu sein „fleischlich“ waren bei einem Vermögen von 50 fl. (Gulden) 5 fl., bis 100 fl 8 fl. als Strafe angesetzt. Bei einem Vermögen von mehr als 100 fl. waren 10 fl, über 150 fl. Vermögen 12 fl. Strafe zu zahlen. Beging eine so bestrafte Person zum zweiten Mal Unzucht, verdoppelte sich die Strafe; Zuchthaus, empfindliche Prügelstrafen und die Verweisung aus dem Wohnort waren dann nicht mehr ausgeschlossen.
-Die Polizeiverordnung schrieb auch die Unterhaltsverpflichtung eines Vaters für ein nichteheliches Kind fest.
-Bei Ehebruch unterschied man einfachen (bei Beteiligung nur einer verheirateten Person) und doppelten Ehebruch (zwischen zwei Verheirateten),letzterer mit weitaus höheren Geldstrafen: ein treueloser Ehemann bei einfachem Ehebruch 25-30 fl., in besonderen Fällen 40 fl. bei doppeltem Ehebruch 35-40 fl, in Sonderfällen bis zu 50 fl. Unverheirateten drohte Schanzarbeit und längere Gefängnisstrafe.
-Paragraph 7 läuft unserem heutigen Rechtsempfinden völlig zuwider, er lautet wörtlich: „Der von einem Weib begangene Ehebruch, der in Betracht der gefährlichen Folgen viel größer als jener des Mannes ist, indem hierdurch von einem Dritten erzeugte Kinder in des Ehemanns Haus eingeschoben werden, mithin der selbige sie für die seinigen ansieht, die Last der Erziehung und Ernährung hat, sodann weil außerdem das Recht der ehelichen Kinder unverantwortlich verletzt und geschmälert wird, so solle gegen diese Ehebrecherin mit viel härterer und empfindlicher Leibs- oder Lebensstrafe [Todesstrafe] verfahren werden.“
-Verlangte der „unschuldige Ehegenoss“ die Scheidung – was nur bei protestantischen Untertanen möglich war -, sollte der schuldige Teil zur Abwendung von Ärgernis aus dem hiesigen Ort mit „Stangenschlägen“ ausgewiesen werden.
Personen mit einem Lebenswandel, der von der Norm abwich, wurden also doppelt bestraft: von der Kirche mit einer Kirchenbuße, von dem weltlichen Ordnungshütern hauptsächlich mit empfindlichen Geldstrafen. Fälle sind überliefert, bei denen Existenzen völlig vernichtet wurden; die Betroffenen waren meist lebenslang gebrandmarkt. Gerade für derartig bestrafte Frauen war es fast unmöglich, einen Ehepartner zu finden, ihr sozialer Abstieg war vorgezeichnet. Denn welcher Mann, der sich mit Heiratsabsichten trug, heiratete schon eine „Dirne“ oder eine geschiedene Ehefrau, die man aus ihrem früheren Wohnort mit Stangenschlägen vertrieben hatte?
Der Fall Attig/Brecht
Verfehlungen gegen die strengen kirchlichen und herrschaftlichen Anordnungen sind aus dem 18. Jahrhundert für Birkenau nicht mehr überliefert. Ein Fall, bei dem das noch heute geltende Verbot der Schwägerschaft und eine Rolle spielte und zusätzliche Komplikationen verursachte, ereignete sich 1737/38. Der 32jährige Bauer Peter Attig, verwitwet, wohnhaft in Nieder-Liebersbach, war seiner Schwägerin Christina Brecht, die etwa 20 Jahre alt war, bei der Bestellung ihres „Gütleins“ behilflich. Er wohnte eine Zeit lang bei ihr, obwohl ihm der Amtmann Krauß auf dem Rathaus in aller Deutlichkeit den Umgang mit ihr verboten hatte. Christina Brecht erwartete bald darauf von dem Schwager ein Kind. Beide Beteiligte sahen in ihrer Bedrängnis keinen anderen Ausweg, als das Kind abzutreiben. Unter dem Vorwand, Christina Brecht leide an Wassersucht, besorgte der Schwager beim Scharfrichter von Ladenburg, wie es heißt, und bei einem Doktor in Reichelsheim wassertreibende Mittel, deren Anwendung aber nicht den erhofften Zweck erfüllten. Auf Ratschlag einer älteren Frau stellte sich Christina Brecht am Dreikönigstag 1738 beim Weinheimer Bader Martin Rauch vor und bat, zur Ader gelassen zu werden. Er lehnte unter Hinweis auf den ungünstigen Stand des Mondes und wegen der herrschenden strengen Kälte das Ersuchen ab. Bei dieser Gelegenheit verwickelte der Bader die junge Frau in ein Gespräch, er wollte wissen woher sie stamme. In ihrer Not verleugnete sie ihre Identität und behauptete die Tochter des Hornbacher Bauern Edelmann zu sein. Zwei Wochen später suchte sie wieder den Bader auf, der ihr nun auf den Kopf zusagte, seiner Ansicht nach erwarte sie ein Kind. Auf ihr beharrliches Bitten öffnete er ihr am Fuß die sogenannte Rosenader. Als er kurz danach an der Tür klopfte, geriet die Schwangere in Panik und machte auf neugieriges Fragen widersprüchliche Angaben. Aufgrund dieses seltsamen Verhaltens wurde der Vorgang in Birkenau bekannt.
Amtmann Leonhard Krauß bestellte Schwager und Schwägerin am 6. Februar 1738 zu einem ersten Verhör auf das Rathaus in Birkenau. Angesichts der drohenden Strafen blieb das Paar hartnäckig bei der Version, Christina leide an Wassersucht. Zwei Tage später wurde ihr „zur Herausfindung der Wahrheit“ angedroht, sie von einigen „sachkundigen Weibern zwangsweise visitiert“ werde. Außer Amtmann Kraus wären bei dieser Untersuchung, wie schon beim ersten Verhör, der Zentschultheiß Georg Stephan sowie die beiden Zentschöffen Nikol Jöst und Theobald Schuch anwesend gewesen. Die Beschuldigte bat um ein Gespräch mit dem Amtmann unter vier Augen und gestand den wahren Sachverhalt. Dennoch blieb es dem Paar nicht erspart, zahlreiche vorgefertigte „Fragstück“ beantworten zu müssen. Amtmann Krauß, der sein Amt erst recht kurze Zeit innehatte, verlangte um den Fall nach seiner Schwere richtig einordnen zu können , genaue Auskunft, wo und wie oft sich beide „fleischlich vermischt“ hätten. Als Peter Attig nicht gleich mit der Wahrheit herausrücken wollte, wurde er „nochmalen zur Erde gesetzt“ und erhielt eine Tracht Prügel. So kamen dann doch übereinstimmende Aussagen zu Stande.
Amtmann Krauß machte sich Gedanken, welcher Strafe ein solcher Fall von Unzucht, wohl nach sich ziehen könnte, und ließ nicht unerwähnt, dass im 1650 in Abtsteinach ein ähnlich gelagertes Vorkommnis mit Prügelstrafe, ewigem Landesverweis und Beschlagnahme des gesamten Eigentums geahndet worden war. Krauß berichtet, dass sich der Besitz der Beklagten Attig auf ca. 600 Gulden belaufe und nach Abzug von 182 Gulden Verpflichtungen könnte der Rest „unserer bekannt armen katholischen Kirche und Gemeinde gestiftet … und anstatt der geplanten Kaplanei ein katholischer Pfarrer gar leicht fundiert werden [eine finanzielle Grundlage erhalten].“
Um eine gerecht Beurteilung herbeizuführen, wurden verschiedene Gutachaten eingeholt, um die Frage zu klären, ob es sich um Ehebruch, nur um Unzucht oder auch um Blutschande handelte. Eine eindeutige Bewertung ergab sich dabei nicht. Nach einigen Wochen wurde die Strafe je Person auf 50 fl. zusammen also auf 100 fl. festgesetzt; die aufgelaufenen Untersuchungskosten mit 17 Gulden und 20 Kreuzer wurden ebenfalls zur Zahlung angefordert. Nach einem späteren Aktenvermerk wurden die Strafen von 50 auf 25 Gulden reduziert. Außerdem mussten Peter Attig und Christina Brecht an einem Sonntag in der Birkenauer Simultankirche mit der Rute und einer Kerze in den Händen unter der Kanzel während des Gottesdienstes dem Spott und der Verachtung der gesamten Kirchengemeinde aussetzen, und zwar vor- und nachmittags. Im Mai 1738 gebar Christine Brecht ein „geschwächtes Mädchen“, das bereits nach einer halben Stunde verstarb. Der Verdacht der Kindestötung wurde laut, aber mit Unterstützung der bei der Geburt anwesenden Hebamme entkräftet.
Eigentlich hatte das Paar von vorneherein die Absicht zu heiraten; dann wäre die ganze Angelegenheit glimpflich ausgegangen.
Wir bereits erwähnt, bestand aber auch im 18. Jahrhundert das Eheverbot der Schwägerschaft. Im Februar 1739 suchte Peter Attig von der Befreiung dieses Ehehindernisses nach - ein von Anfangs an aussichtsloses Unterfangen; das Gesuch wurde abgelehnt. Zwar hatte der evangelische Pfarrer die Eheschließung zwischen Verschwägerten nach göttlichem Recht und den Neuen Testament als nicht ausdrücklich verboten eingestuft, doch Amtmann Krauß sah nach seiner Bewertung „die sorgfältig zusammengeklaubten Sprüche des Pfarrers zu Boden sinken“. Es blieb beim Eheverbot.
Dieses Eheverbot besteht nach § 4 Absatz 1 des gültigen Ehegesetzes heute noch immer, allerdings kann das zuständige Vormundschaftsgericht auf Antrag Befreiung von diesem Verbot erteilen. Das Bundesministerium der Justiz begründet diesen Sachverhalt auf Anfrage: „Das Eheverbot der Schwägerschaft und dessen Verfassungsmäßigkeit wird gemeinhin begründet mit der Vorstellung von der Anstößigkeit derartiger ehelicher Verbindungen und der Widernatürlichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen, die sich namentlich dann aus einer solchen Verbindung ergeben können, wenn aus der die Schwägerschaft begründenden Ehe Kinder hervorgegangen sind. Diese Vorstellung soll auf uralte, letztlich nicht enthüllbare Auffassungen zurückgehen. Das Eheverbot soll damit dem Schutz de dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild entsprechenden und im starken Maße vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe dienen.“
Autor: Gemeindearchivar Günter Körner
-
Ein Birkenauer Centgerichtsprotokoll vom Jahre 1645
Aus Birkenaus alter Zeit
Die Jahre 1634 bis 1638 waren die furchtbarsten des 30jährigen Krieges. Flucht vor den Feinden, Pest und Hunger hatten die Bevölkerung bis auf einen kleinen Bruchteil dahingerafft. Viele Dörfer waren gänzlich aufgegeben. Im Frühjar 1635 kehrten die im Jahre vorher nach Weinheim geflüchteten Birkenauer ‑ es waren nach einen Schatzungsbeleg von 1618 etwa 430 ‑ 450 Personen ‑ wieder hierher zurück: "in allem 10 Mann". Daß unter solchen Umständen auch die Tätigkeit auf dem Rathaus ruhte, ist selbstverständlich. Erst als sich die Zeiten etwas gebessert hatten, konnte dies wieder aufgenommen werden. Die Erneuerung des Birkenauer Centgerichts erfolgte am 25. Januar 1642, da innerhalb 10 Jahren wegen des unruhigen Kriegswesens kein Centtag hat gehalten werden können." Das neu angelegte Gerichtsbuch trägt die Überschrift: "Renovation des ganzen Centgerichts, Birkenauischen Prozeß, wie solcher vor Alters gehalten und künftig mit Hilf Gottes gehalten werden soll."
Die erste Gerichtssitzung fand jedoch erst am 11. August 1645 statt. Das Protokoll hierüber hat folgenden Wortlaut: "Anno 1645. Sub. dato 11 Augusti: Ist Centgericht gehalten worden, demselben haben beigewohnt die liebe Obrigkeit der wohledel, gestrenge Herr Friedrich Neithart von und zu Rodenstein (= nicht R. bei Reichelsheim, sondern zu Bensheim) im Namern des wohledlen Junkern v. Wamboldt junioris bestellter Vormünder, und der wohledelgeborene Friedrich Landschad v. Steinach dessen abgeordneter Sohn Ludwig pp. Das Gericht haben besetzt: Markus Knosp, Centschultheiß: Birkenauer: Adam Raulmann, Georg Stein: Rohrbächer: Hasn Jakob; Hornbacher: Niklaus Wörner, Adam Flößer: Kallstädter: Hans Sommer; Liebersbächer: Hans Knosp, Schultheiß.
Klagen:
1. Das Gericht klaget, es habe der Schultheiß dem Peter Schaben durch den Centgebittel das Frongeld fordern lassen, hätte er, Peter Schab dem Gebittel zur Antwort geben lassen, solle zum Schultheißen sagen, solle ihm salva venia, im Hintern lecken, hierüber ist Peter Schab mit 2 Pfd. Heller abgestraft worden.
2. Hans Spet hat dem Adam Reltigen etliches Getüch, so im Feld verborgen war, entfremdet, hierüber ist er mit 1 1/2 fl. gestraft worden.
3. Conrads Schmidts Hausfrauen hat gesagt, der Donner und Hagel soll den Schultheißen samt seinen Ochsen erschlagen, so sie aus Trunkenheit getan: deswegen ist sie mit 1 fl. gestraft worden.
4. Martin Ziegler von Liebersbach hat in des Junkern Waldungen im Häusersacker etlich Stauden gehauen, hierüber ist er mit einem halb Taler gestraft worden.
5. Martin Reltig und Jörg Honig haben aus den Pfarrhecken einen Wagen Holz geholt, daraus 11 fl. gelöst: jeder das Geld dem Pfarrhernn geben, deswegen beide mit 1 fl. abgestraft.
6. Der Schultheiß hab in des Junkern wie auch in seinem Wald ohnlängst 500 Stickel gehauen: hierüber ist befunden, daß er das halbe Teil der Stickel al 1 fl. 10 alb. und zur Straf erlegt anderthalbe fl.
Autor: Heimatforscher, Johannes Pfeifer
Werkverzeichnis Johannes Pfeifer Nr. 157 (Veröffentlicht in den Weinheimer Nachrichten vom 19.5.1942)
-
Wie die „Orschels Bärbel“ um ihre Geißen kam
Nach Auffassung des Birkenauer Gerichtsschreibers Leonhard Schneider gab es um 1800 drei Klassen von Einwohnern: Bürger Beisassen und Tolerierte. Die beiden letztgenannten Gruppen waren es, die nach Ansicht des Gerichtsschreibers dem Stamm, sprich der Gemeinde, die notwendigen Säfte entzogen. So passte ihm eine Verordnung, die 1806 Viehhaltung nur erlaubte, wenn der Halter über eigenes oder gepachtetes Wiesengelände verfügte, recht in den Kram.
Die Ortsärmsten ließen, wie es schon Jahrhunderte Brauch gewesen war, an Wegesrändern, Rainen und sonstigen nicht nutzbaren Fleckchen Futter suchen. Dabei kam es sicherlich ab und zu vor, dass in einem unbeobachteten Augenblick fremdes Wiesengelände genutzt wurde. Um diesem Übel ein für alle Mal ein Ende zu setzen, wurde ein Verzeichnis erstellt, das Namen von 20 Familien, allesamt Beisassen und Tolerierte, umfasste. Darunter befand sich auch die Marxins Witwe, die der Dorfbevölkerung unter dem Uznamen „Orschels Bärbel“ besser bekannt war.
Im Januar wurde diesem Personenkreis eröffnet, dass der gesamt Viehbestand bis Ostern zu verkaufen sei, andernfalls würden sich durch Zwangsversteigerung Kauwillige finden lassen. An diese Weisung müssen sich dann 11 der 20 Viehhalter gehalten haben. Anderen 8 Personen wurde unter Auflagen, wie reduzierten Viehbestand, dem Nachweis von gepachtetem Gelände Viehhaltung für die Zukunft erlaubt. Nur die Orschels Bärbel wollte partout dieser Verordnung nicht Folge leisten und ihre Geißen verkaufen. So fand am 22. April 1807 die Zwangsversteigerung einer Geiß mit drei Jungen, einer trächtigen Geiß und einem „Frischlingsschweinchen“ statt. Der Birkenauer Jude Laser Samuel zahlte dafür 14 Gulden und 50 Kreuzer. Nach Abzug der entstandenen Ortsgerichtskosten sollten der Orchels Bärbel 9 ½ Gulden ausgezahlt werden. Doch die dachte nicht daran, das Geld anzunehmen: … und aus Trotz solches Geld nicht annehmen will, also wurde der Überrest des Geldes dem Paul Weberischen närrischen Sohn, Johannes, zur Verfügung gestellt.
Ein Jahr später wollte der Gemeindediener bei der Widerspenstigen das jährliche Toleriertengeld in Höhe von 2 Gulden einziehen. Als Antwort gab sie dem Gemeindediener für den Amtmann Ignatz Bouthelier mit auf den Weg, der Herr solle gefälligst das Toleriertengeld mit dem Geißengeld verrechnen. Durch diese „impertinenten“ Äußerungen war der Amtmann zutiefst gekränkt und höchst ungehalten.
Als Antwort schickte er den Gemeindediener umgehend zur Orschels Bärbel und beorderte diese samt ihrem Bett zu sich. Die Schlafstatt sollte notfalls auch an den Meistbietenden versteigert werden. Die Orschels Bärbel wurde nach einer Standpauke, die sich gewaschen hatte, ohne Bett nach Hause geschickt. Diese beschwerte sich mit bitteren Worten bei der Ortsherrschaft und bat um Beistand. Sie schreibt, sie sei eine arme Witwe, die ihren Lebensunterhalt durch reinigen des herrschaftlichen Hofes, mit Wassertragen zum Bau und beim Ohmetmachen, kurzum durch Taglöhnerarbeiten sauer genug verdienen müsse. Sie wäre recht und schlecht zurechtgekommen, bis der bösartige Herr Amtmann Bouthelier ihre Geißen habe versteigern lassen. Ignatz Bouthelier rechtfertigte sich mit dem Hinweis, dass die Orschels Bärbel durch wiederholte Diebereien aufgefallen sei, dadurch habe sie ihr Beisassenrecht verloren. Wegen ihrer unverschämten Aufführung sei es für alle Seiten die beste Lösung die Ortsverweisung.
Der Ortsherr sah den ganzen Vorgang mit der notwendigen Distanz. Er ließ der Orschels Bärbel das konfiszierte Bett umgehend aushändigen, damit sie wieder weicher gebettet war. Gleichzeitig bescheinigte er dem Amtmann korrektes Verhalten, legte ihm aber nahe bei künftigen Entscheidungen dieser Art die menschliche Seite, was hier nicht geschehen sei, mehr zu beachten. Wegen teilweise unwahrer Behauptungen, die die Witwe von sich gegeben hatte und geäußerter Beleidigungen musste die Orschels Bärbel einen halben Tag Arrest im Birkenauer Rathaus absitzen. Die Erlaubnis, Geißen und Schweine zu halten, erlangte sie freilich nicht mehr.
Autor: Gemeindearchivar, Günter Körner
-
Der Streit um die „schwindsüchtigen Birkenauer Brötchen“
Zutiefst gekränkt und empört schrieb der Birkenauer Lehrer Johann Leonhard Schneider am 2. April 1806 an den Birkenauer Ortsherrn und ließ sich über die zu leichten Brötchen aus, die die zwei ansässigen Bäcker anboten: „Betreffend die Weckbäckerei dahier, so sind die Klagen hierüber schon so alt und allgemein, dass es gänzlich für unnötig erachtet wird, etwas zur Abhilfe tun zu wollen. Da kein Gewicht vorgeschrieben ist, so sind die hiesigen Weck öfters lotweis [14,7 Gramm] gegen die Weinheimer zu leicht, es ist fast einerlei, ob die Spelz 4 oder 8 Gulden kostet, das ewige Urteil beim Kauf der hiesigen Weck ist, was diese Weck so klein gegen die Weinheimer sind!
Solcher Wucher, von denen zwei Bäcker dahier schadet im Ganzen viel, sollte auch der Ausdruck „zivilisierte Diebe“ etwas zu hart erscheinen, so haben solche sich doch unstrittig bisher eines unerlaubten überhöhten Gewinns teilhaftig gemacht! Die Not in der Geschwindigkeit einen Weck haben zu müssen, lässt den Käufer keine Wahl, solchen erst wo anders holen zu können, so zwingen die Umstände die Käufer sich wissentlich übervorteilen zu lassen.“
Schullehrer Schneider, der sein Amt von 1783 – 1823 ausübte, war stolzer Vater von sechs Kindern und wurde, wenn er für die gesamte Familie Brötchen erwarb, bei einem Lot Untergewicht immerhin um über 100 Gramm betrogen. Bei einem größeren Appetit ist nachvollziehbar, weshalb sich die beiden Birkenauer Bäcker, Leonhard Kohl und Georg Hofmann, den Unmut des Lehrers zugezogen hatten.
Es erging die Anweisung, den Bäckern genauer auf die Finger und Brötchen zu schauen. Dass es sich jedoch nur um einen Etappensieg handelte, zeigt eine Bemerkung des Beschwerdeführers die er einige Wochen später Machte: „Auch wird sie das nicht rechtfertigen, dass sie etwa im Jahr auf vier Wochen das richtige Gewicht geben und 11 Monate zu leicht backen.“
1810 beantragten die Birkenauer Bäcker, dass während des Ägidiemarktes , der Anfang September gehalten wurde, die auswärtigen Weckproduzenten ihre vermutlich schwergewichtigen Brötchen nicht feilhalten sollten. Das Großherzogliche Kreisamt in Heppenheim bat die örtliche Verwaltung um Stellungnahme. Darauf hatte Leonhard Schneider, der auch Gerichtsschreiber war, nur gewartet. Ohne auf den Antrag einzugehen, forderte Schneider ohne Umschweife die Einrichtung einer Visitationsanstalt für die Landorte zur Begutachtung der schwindsüchtigen Brötchen.
Als Visitator sollte der Mörlenbacher Zentschultheiß Rech fungieren, der zusammen mit dem Polizeiwachtmeister die Bäcker überwachen sollte. Tatsächlich schickte das Kreisamt die „Mainzer Brottax“ aus dem Jahre 1693, die damals immer noch angewendet wurde. Nach dieser Verordnung sollte ein Lot Untergewicht mit einem halben Gulden Strafe geahndet werden. Weiter wurden Anstalten gemacht, die Birkenauer Bäcker, die nicht zünftig waren, in die Heppenheimer Zunft einzugliedern. Johann Leonhard Schneider war endlich am Ziel, die Forderung nach schwereren Brötchen war amtlich anerkannt worden. Auf dem Ägidimarkt 1810 mussten sich die Bäcker der auswärtigen Konkurrenz stellen, was das Geschäft sicherlich belebte.
Maßgebliche gesetzliche Grundlage für das Gewicht von Brot ist das Eichgesetz, ergänzt durch die Fertigverpackungsordnung, wobei das Gewicht eine Stunde nach Ofenentnahme um drei Prozent schwanken darf. Für Brötchen ist kein Gewicht vorgeschrieben. Der Zwist um die zu leichten Birkenauer Brötchen könnte also heute nicht mehr stattfinden. Lediglich die ortsübliche Größe soll tunlichst beachtet werden. Die Beschwerde des erbosten Lehrers wäre zu Gunsten der viel geschmähten Bäcker ausgegangen.
Autor: Gemeindearchivar, Günter Körner